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Aufgaben der Länder | Aufgaben der Länder | ||||
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f | 1 | (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen | f | 1 | (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen |
2 | Träger der Eingliederungshilfe. | 2 | Träger der Eingliederungshilfe. | ||
t | t | 3 | (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger | ||
4 | der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser | ||||
5 | Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der | ||||
6 | Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten | ||||
7 | Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem | ||||
8 | Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den | ||||
9 | Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur | ||||
10 | zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der | ||||
11 | Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern. | ||||
12 | (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum | ||||
13 | orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern | ||||
14 | hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der | ||||
15 | Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. | ||||
16 | (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe | ||||
17 | bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die Arbeitsgemeinschaften bestehen | ||||
18 | aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der | ||||
19 | Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern | ||||
20 | der Verbände für Menschen mit Behinderungen. Die Landesregierungen werden | ||||
21 | ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das | ||||
22 | Verfahren zu bestimmen. | ||||
23 | (5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der | ||||
24 | Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem | ||||
25 | Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände | ||||
26 | für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der | ||||
27 | Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere | ||||
28 | 1. die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, | ||||
29 | 2. die Wirkungen der Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § | ||||
30 | 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, | ||||
31 | 3. die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, | ||||
32 | 4. die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden | ||||
33 | Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und | ||||
34 | 5. die Auswirkungen des Beitrags. | ||||
35 | Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe | ||||
36 | zusammengeführt werden. |
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