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Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | ||||
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t | 1 | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | t | 1 | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen |
Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | Zuständigkeit nach den Leistungsgesetzen | ||||
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f | 1 | (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer | f | 1 | (1) Die Leistungen im Eingangsverfahren und im Berufsbildungsbereich einer |
2 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen | 2 | anerkannten Werkstatt für behinderte Menschen erbringen | ||
3 | 1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 | 3 | 1. die Bundesagentur für Arbeit, soweit nicht einer der in den Nummern 2 bis 4 | ||
4 | genannten Träger zuständig ist, | 4 | genannten Träger zuständig ist, | ||
5 | 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | 5 | 2. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | ||
6 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 6 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | ||
7 | 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis | 7 | 3. die Träger der Rentenversicherung unter den Voraussetzungen der §§ 11 bis | ||
8 | 13 des Sechsten Buches und | 8 | 13 des Sechsten Buches und | ||
9 | 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und | 9 | 4. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen der §§ 26 und | ||
10 | 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | 10 | 26a des Bundesversorgungsgesetzes. | ||
11 | (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für | 11 | (2) Die Leistungen im Arbeitsbereich einer anerkannten Werkstatt für | ||
12 | behinderte Menschen erbringen | 12 | behinderte Menschen erbringen | ||
13 | 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | 13 | 1. die Träger der Unfallversicherung im Rahmen ihrer Zuständigkeit für durch | ||
14 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | 14 | Arbeitsunfälle Verletzte und von Berufskrankheiten Betroffene, | ||
15 | 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d | 15 | 2. die Träger der Kriegsopferfürsorge unter den Voraussetzungen des § 27d | ||
16 | Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | 16 | Absatz 1 Nummer 3 des Bundesversorgungsgesetzes, | ||
17 | 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a | 17 | 3. die Träger der öffentlichen Jugendhilfe unter den Voraussetzungen des § 35a | ||
18 | des Achten Buches und | 18 | des Achten Buches und | ||
19 | 4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des | 19 | 4. im Übrigen die Träger der Eingliederungshilfe unter den Voraussetzungen des | ||
20 | § 99. | 20 | § 99. | ||
21 | (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem | 21 | (3) Absatz 1 gilt auch für die Leistungen zur beruflichen Bildung bei einem | ||
t | 22 | anderen Leistungsanbieter. Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur | t | 22 | anderen Leistungsanbieter sowie für die Leistung des Budgets für Ausbildung. |
23 | Beschäftigung bei einem anderen Leistungsanbieter sowie die Leistung des | 23 | Absatz 2 gilt auch für die Leistungen zur Beschäftigung bei einem anderen | ||
24 | Budgets für Arbeit. | 24 | Leistungsanbieter sowie die Leistung des Budgets für Arbeit. |
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