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Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung | ||||
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t | 1 | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung | t | 1 | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung |
Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung | Ergänzende unabhängige Teilhabeberatung; Verordnungsermächtigung | ||||
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f | 1 | (1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von | f | 1 | (1) Zur Stärkung der Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen und von |
2 | Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und | 2 | Behinderung bedrohter Menschen fördert das Bundesministerium für Arbeit und | ||
3 | Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige | 3 | Soziales eine von Leistungsträgern und Leistungserbringern unabhängige | ||
4 | ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der | 4 | ergänzende Beratung als niedrigschwelliges Angebot, das bereits im Vorfeld der | ||
5 | Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht | 5 | Beantragung konkreter Leistungen zur Verfügung steht. Dieses Angebot besteht | ||
6 | neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. | 6 | neben dem Anspruch auf Beratung durch die Rehabilitationsträger. | ||
7 | (2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung | 7 | (2) Das ergänzende Angebot erstreckt sich auf die Information und Beratung | ||
8 | über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die | 8 | über Rehabilitations- und Teilhabeleistungen nach diesem Buch. Die | ||
9 | Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen | 9 | Rehabilitationsträger informieren im Rahmen der vorhandenen | ||
10 | Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot. | 10 | Beratungsstrukturen und ihrer Beratungspflicht über dieses ergänzende Angebot. | ||
11 | (3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und | 11 | (3) Bei der Förderung von Beratungsangeboten ist die von Leistungsträgern und | ||
12 | Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für | 12 | Leistungserbringern unabhängige ergänzende Beratung von Betroffenen für | ||
13 | Betroffene besonders zu berücksichtigen. | 13 | Betroffene besonders zu berücksichtigen. | ||
14 | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine | 14 | (4) Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales erlässt eine | ||
15 | Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, | 15 | Förderrichtlinie, nach deren Maßgabe die Dienste gefördert werden können, | ||
16 | welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das | 16 | welche ein unabhängiges ergänzendes Beratungsangebot anbieten. Das | ||
17 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der | 17 | Bundesministerium für Arbeit und Soziales entscheidet im Benehmen mit der | ||
18 | zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung. | 18 | zuständigen obersten Landesbehörde über diese Förderung. | ||
19 | (5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 | 19 | (5) Die Förderung erfolgt aus Bundesmitteln und ist bis zum 31. Dezember 2022 | ||
20 | befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des | 20 | befristet. Die Bundesregierung berichtet den gesetzgebenden Körperschaften des | ||
21 | Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der | 21 | Bundes bis zum 30. Juni 2021 über die Einführung und Inanspruchnahme der | ||
22 | ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. | 22 | ergänzenden unabhängigen Teilhabeberatung. | ||
t | t | 23 | (6) Die Bundesmittel für die Zuschüsse werden ab dem Jahr 2023 auf 65 | ||
24 | Millionen Euro festgesetzt. Aus den Bundesmitteln sind insbesondere auch die | ||||
25 | Aufwendungen zu finanzieren, die für die Administration, die Vernetzung, die | ||||
26 | Qualitätssicherung und die Öffentlichkeitsarbeit der Beratungsangebote | ||||
27 | notwendig sind. | ||||
28 | (7) Zuständige Behörde für die Umsetzung der ergänzenden unabhängigen | ||||
29 | Teilhabeberatung ist das Bundesministerium für Arbeit und Soziales. Es kann | ||||
30 | diese Aufgaben Dritten übertragen. Die Auswahl aus dem Kreis der Antragsteller | ||||
31 | erfolgt durch das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Benehmen mit | ||||
32 | den zuständigen obersten Landesbehörden. Das Bundesministerium für Arbeit und | ||||
33 | Soziales erlässt eine Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, um die | ||||
34 | ergänzende unabhängige Teilhabeberatung nach dem Jahr 2022 auszugestalten und | ||||
35 | umzusetzen. |
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