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Sie können sich § 228 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des Nahverkehrs. 2Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen Wertmarke versehen ist.
(2) 1Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. 2Der Betrag erhöht sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu dem Zeitpunkt, zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. 3Liegt dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. 4Abweichend von § 160 Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden. 5Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt.
(3) 1Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der Gebühr erstattet. 2Entsprechendes gilt für den Fall, dass der schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt.
(4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte Menschen ausgegeben,
(5) 1Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. 2Die Ausgabe der Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen Behörden. 3Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden übertragen. 4Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend.
(6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung
(7) 1Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 erstattet. 2Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen.
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | ||||
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t | 1 | Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | t | 1 | Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle |
Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | Unentgeltliche Beförderung, Anspruch auf Erstattung der Fahrgeldausfälle | ||||
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f | 1 | (1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer | f | 1 | (1) Schwerbehinderte Menschen, die infolge ihrer Behinderung in ihrer |
2 | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos | 2 | Bewegungsfähigkeit im Straßenverkehr erheblich beeinträchtigt oder hilflos | ||
3 | oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr | 3 | oder gehörlos sind, werden von Unternehmern, die öffentlichen Personenverkehr | ||
4 | betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach | 4 | betreiben, gegen Vorzeigen eines entsprechend gekennzeichneten Ausweises nach | ||
5 | § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich | 5 | § 152 Absatz 5 im Nahverkehr im Sinne des § 230 Absatz 1 unentgeltlich | ||
6 | befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines | 6 | befördert; die unentgeltliche Beförderung verpflichtet zur Zahlung eines | ||
7 | tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des | 7 | tarifmäßigen Zuschlages bei der Benutzung zuschlagpflichtiger Züge des | ||
8 | Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen | 8 | Nahverkehrs. Voraussetzung ist, dass der Ausweis mit einer gültigen | ||
9 | Wertmarke versehen ist. | 9 | Wertmarke versehen ist. | ||
10 | (2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für | 10 | (2) Die Wertmarke wird gegen Entrichtung eines Betrages von 80 Euro für | ||
11 | ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht | 11 | ein Jahr oder 40 Euro für ein halbes Jahr ausgegeben. Der Betrag erhöht | ||
12 | sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu dem Zeitpunkt, | 12 | sich in entsprechender Anwendung des § 160 Absatz 3 jeweils zu dem Zeitpunkt, | ||
13 | zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt | 13 | zu dem die nächste Neubestimmung der Beträge der Ausgleichsabgabe erfolgt. Liegt | ||
14 | dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits | 14 | dieser Zeitpunkt innerhalb der Gültigkeitsdauer einer bereits | ||
15 | ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der | 15 | ausgegebenen Wertmarke, ist der höhere Betrag erst im Zusammenhang mit der | ||
16 | Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160 | 16 | Ausgabe der darauffolgenden Wertmarke zu entrichten. Abweichend von § 160 | ||
17 | Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen | 17 | Absatz 3 Satz 4 sind die sich ergebenden Beträge auf den nächsten vollen | ||
18 | Eurobetrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt | 18 | Eurobetrag aufzurunden. Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales gibt | ||
19 | den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160 | 19 | den Erhöhungsbetrag und die sich nach entsprechender Anwendung des § 160 | ||
20 | Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt. | 20 | Absatz 3 Satz 3 ergebenden Beträge im Bundesanzeiger bekannt. | ||
21 | (3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben | 21 | (3) Wird die für ein Jahr ausgegebene Wertmarke vor Ablauf eines halben | ||
22 | Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der | 22 | Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben, wird auf Antrag die Hälfte der | ||
23 | Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der | 23 | Gebühr erstattet. Entsprechendes gilt für den Fall, dass der | ||
24 | schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer | 24 | schwerbehinderte Mensch vor Ablauf eines halben Jahres der Gültigkeitsdauer | ||
25 | der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. | 25 | der für ein Jahr ausgegebenen Wertmarke verstirbt. | ||
26 | (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag | 26 | (4) Auf Antrag wird eine für ein Jahr gültige Wertmarke, ohne dass der Betrag | ||
27 | nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte | 27 | nach Absatz 2 in seiner jeweiligen Höhe zu entrichten ist, an schwerbehinderte | ||
28 | Menschen ausgegeben, | 28 | Menschen ausgegeben, | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches oder entsprechender | 30 | die blind im Sinne des § 72 Absatz 5 des Zwölften Buches oder entsprechender | ||
31 | Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder | 31 | Vorschriften oder hilflos im Sinne des § 33b des Einkommensteuergesetzes oder | ||
32 | entsprechender Vorschriften sind oder | 32 | entsprechender Vorschriften sind oder | ||
33 | 2. | 33 | 2. | ||
34 | die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder | 34 | die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Zweiten Buch oder | ||
35 | für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel | 35 | für den Lebensunterhalt laufende Leistungen nach dem Dritten und Vierten Kapitel | ||
36 | des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des | 36 | des Zwölften Buches, dem Achten Buch oder den §§ 27a und 27d des | ||
37 | Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder | 37 | Bundesversorgungsgesetzes erhalten oder | ||
38 | 3. | 38 | 3. | ||
39 | die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | 39 | die am 1. Oktober 1979 die Voraussetzungen nach § 2 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 | ||
40 | und Absatz 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und | 40 | und Absatz 3 des Gesetzes über die unentgeltliche Beförderung von Kriegs- und | ||
41 | Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. | 41 | Wehrdienstbeschädigten sowie von anderen Behinderten im Nahverkehr vom 27. | ||
42 | August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des | 42 | August 1965 (BGBl. I S. 978), das zuletzt durch Artikel 41 des | ||
43 | Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert | 43 | Zuständigkeitsanpassungs-Gesetzes vom 18. März 1975 (BGBl. I S. 705) geändert | ||
44 | worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 | 44 | worden ist, erfüllten, solange ein Grad der Schädigungsfolgen von mindestens 70 | ||
45 | festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der | 45 | festgestellt ist oder von mindestens 50 festgestellt ist und sie infolge der | ||
46 | Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte | 46 | Schädigung erheblich gehbehindert sind; das Gleiche gilt für schwerbehinderte | ||
47 | Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt | 47 | Menschen, die diese Voraussetzungen am 1. Oktober 1979 nur deshalb nicht erfüllt | ||
48 | haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem | 48 | haben, weil sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt zu diesem | ||
49 | Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten. | 49 | Zeitpunkt in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten Gebiet hatten. | ||
50 | (5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine | 50 | (5) Die Wertmarke wird nicht ausgegeben, solange eine | ||
51 | Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des | 51 | Kraftfahrzeugsteuerermäßigung nach § 3a Absatz 2 des | ||
52 | Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Die Ausgabe der | 52 | Kraftfahrzeugsteuergesetzes in Anspruch genommen wird. Die Ausgabe der | ||
53 | Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen | 53 | Wertmarken erfolgt auf Antrag durch die nach § 152 Absatz 5 zuständigen | ||
54 | Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die | 54 | Behörden. Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte Stelle kann die | ||
55 | Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden | 55 | Aufgaben nach den Absätzen 2 bis 4 ganz oder teilweise auf andere Behörden | ||
56 | übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der | 56 | übertragen. Für Streitigkeiten in Zusammenhang mit der Ausgabe der | ||
57 | Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. | 57 | Wertmarke gilt § 51 Absatz 1 Nummer 7 des Sozialgerichtsgesetzes entsprechend. | ||
58 | (6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die | 58 | (6) Absatz 1 gilt im Nah- und Fernverkehr im Sinne des § 230, ohne dass die | ||
59 | Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung | 59 | Voraussetzung des Absatzes 1 Satz 2 erfüllt sein muss, für die Beförderung | ||
60 | 1. | 60 | 1. | ||
61 | einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes | 61 | einer Begleitperson eines schwerbehinderten Menschen im Sinne des Absatzes | ||
62 | 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies | 62 | 1, wenn die Berechtigung zur Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen und dies | ||
63 | im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und | 63 | im Ausweis des schwerbehinderten Menschen eingetragen ist, und | ||
64 | 2. | 64 | 2. | ||
65 | des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die | 65 | des Handgepäcks, eines mitgeführten Krankenfahrstuhles, soweit die | ||
66 | Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer | 66 | Beschaffenheit des Verkehrsmittels dies zulässt, sonstiger orthopädischer | ||
67 | Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein | 67 | Hilfsmittel und eines Führhundes; das Gleiche gilt für einen Hund, den ein | ||
68 | schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur | 68 | schwerbehinderter Mensch mitführt, in dessen Ausweis die Berechtigung zur | ||
t | 69 | Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist. | t | 69 | Mitnahme einer Begleitperson nachgewiesen ist, sowie für einen nach § 12e Absatz |
70 | 4 des Behindertengleichstellungsgesetzes gekennzeichneten Assistenzhund. | ||||
70 | (7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 | 71 | (7) Die durch die unentgeltliche Beförderung nach den Absätzen 1 bis 6 | ||
71 | entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 | 72 | entstehenden Fahrgeldausfälle werden nach Maßgabe der §§ 231 bis 233 | ||
72 | erstattet. Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung | 73 | erstattet. Die Erstattungen sind aus dem Anwendungsbereich der Verordnung | ||
73 | (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | 74 | (EG) Nr. 1370/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober | ||
74 | 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur | 75 | 2007 über öffentliche Personenverkehrsdienste auf Schiene und Straße und zur | ||
75 | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates | 76 | Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 1191/69 und (EWG) Nr. 1107/70 des Rates | ||
76 | (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen. | 77 | (ABl. L 315 vom 3.12.2007, S. 1) ausgenommen. |
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