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§ 99 SGB IX vollständige alte Fassung
§ 99 SGB IX
Leistungsberechtigter Personenkreis
Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Personen nach § 53 Absatz 1 und 2 des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im
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des Zwölften Buches und den §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in
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Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten
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Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder
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von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach
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der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der
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Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
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(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der
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Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher
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Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
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(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder
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Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs-
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und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der
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Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe
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erhalten.
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(4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des
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Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in
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der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1
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erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-
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der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung.
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Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.
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