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Sie können sich § 97 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen
Fachkräfte | Fachkräfte | ||||
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f | 1 | Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der | f | 1 | Bei der Durchführung der Aufgaben dieses Teils beschäftigen die Träger der |
2 | Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus | 2 | Eingliederungshilfe eine dem Bedarf entsprechende Anzahl an Fachkräften aus | ||
3 | unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen | 3 | unterschiedlichen Fachdisziplinen. Diese sollen | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere | 5 | eine ihren Aufgaben entsprechende Ausbildung erhalten haben und insbesondere | ||
6 | über umfassende Kenntnisse | 6 | über umfassende Kenntnisse | ||
7 | a) | 7 | a) | ||
8 | des Sozial- und Verwaltungsrechts, | 8 | des Sozial- und Verwaltungsrechts, | ||
9 | b) | 9 | b) | ||
t | 10 | über den leistungsberechtigten Personenkreis nach § 99 oder | t | 10 | über Personen, die leistungsberechtigt im Sinne des § 99 Absatz 1 bis 3 |
11 | sind, oder | ||||
11 | c) | 12 | c) | ||
12 | von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren | 13 | von Teilhabebedarfen und Teilhabebarrieren | ||
13 | verfügen, | 14 | verfügen, | ||
14 | 2. | 15 | 2. | ||
15 | umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten | 16 | umfassende Kenntnisse über den regionalen Sozialraum und seine Möglichkeiten | ||
16 | zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie | 17 | zur Durchführung von Leistungen der Eingliederungshilfe haben sowie | ||
17 | 3. | 18 | 3. | ||
18 | die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. | 19 | die Fähigkeit zur Kommunikation mit allen Beteiligten haben. | ||
19 | Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die | 20 | Soweit Mitarbeiter der Leistungsträger nicht oder nur zum Teil die | ||
20 | Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum | 21 | Voraussetzungen erfüllen, ist ihnen Gelegenheit zur Fortbildung und zum | ||
21 | Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung | 22 | Austausch mit Menschen mit Behinderungen zu geben. Die fachliche Fortbildung | ||
22 | der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 | 23 | der Fachkräfte, die insbesondere die Durchführung der Aufgaben nach den §§ 106 | ||
23 | und 117 umfasst, ist zu gewährleisten. | 24 | und 117 umfasst, ist zu gewährleisten. |
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