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Sie können sich § 94 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen Träger der Eingliederungshilfe.
(2) 1Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung dieser Aufgaben geeignet sind. 2Sind in einem Land mehrere Träger der Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem Teil. 3Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern.
(3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages.
(4) 1Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. 2Die Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit Behinderungen. 3Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu bestimmen.
(5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere
Aufgaben der Länder | Aufgaben der Länder | ||||
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f | 1 | (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen | f | 1 | (1) Die Länder bestimmen die für die Durchführung dieses Teils zuständigen |
2 | Träger der Eingliederungshilfe. | 2 | Träger der Eingliederungshilfe. | ||
3 | (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die | 3 | (2) Bei der Bestimmung durch Landesrecht ist sicherzustellen, dass die | ||
4 | Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung | 4 | Träger der Eingliederungshilfe nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Erfüllung | ||
5 | dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der | 5 | dieser Aufgaben geeignet sind. Sind in einem Land mehrere Träger der | ||
6 | Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten | 6 | Eingliederungshilfe bestimmt worden, unterstützen die obersten | ||
7 | Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem | 7 | Landessozialbehörden die Träger bei der Durchführung der Aufgaben nach diesem | ||
8 | Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den | 8 | Teil. Dabei sollen sie insbesondere den Erfahrungsaustausch zwischen den | ||
9 | Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur | 9 | Trägern sowie die Entwicklung und Durchführung von Instrumenten zur | ||
10 | zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der | 10 | zielgerichteten Erbringung und Überprüfung von Leistungen und der | ||
11 | Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern. | 11 | Qualitätssicherung einschließlich der Wirksamkeit der Leistungen fördern. | ||
12 | (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum | 12 | (3) Die Länder haben auf flächendeckende, bedarfsdeckende, am Sozialraum | ||
13 | orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern | 13 | orientierte und inklusiv ausgerichtete Angebote von Leistungsanbietern | ||
14 | hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der | 14 | hinzuwirken und unterstützen die Träger der Eingliederungshilfe bei der | ||
15 | Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. | 15 | Umsetzung ihres Sicherstellungsauftrages. | ||
16 | (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der | 16 | (4) Zur Förderung und Weiterentwicklung der Strukturen der | ||
17 | Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die | 17 | Eingliederungshilfe bildet jedes Land eine Arbeitsgemeinschaft. Die | ||
18 | Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe | 18 | Arbeitsgemeinschaften bestehen aus Vertretern des für die Eingliederungshilfe | ||
19 | zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der | 19 | zuständigen Ministeriums, der Träger der Eingliederungshilfe, der | ||
20 | Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit | 20 | Leistungserbringer sowie aus Vertretern der Verbände für Menschen mit | ||
21 | Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | 21 | Behinderungen. Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch | ||
22 | Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu | 22 | Rechtsverordnung das Nähere über die Zusammensetzung und das Verfahren zu | ||
23 | bestimmen. | 23 | bestimmen. | ||
24 | (5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der | 24 | (5) Die Länder treffen sich regelmäßig unter Beteiligung des Bundes sowie der | ||
25 | Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem | 25 | Träger der Eingliederungshilfe zur Evidenzbeobachtung und zu einem | ||
26 | Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände | 26 | Erfahrungsaustausch. Die Verbände der Leistungserbringer sowie die Verbände | ||
27 | für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der | 27 | für Menschen mit Behinderungen können hinzugezogen werden. Gegenstand der | ||
28 | Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere | 28 | Evidenzbeobachtung und des Erfahrungsaustausches sind insbesondere | ||
29 | 1. | 29 | 1. | ||
30 | die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, | 30 | die Wirkung und Qualifizierung der Steuerungsinstrumente, | ||
31 | 2. | 31 | 2. | ||
t | 32 | die Wirkungen der Regelungen zum leistungsberechtigten Personenkreis nach § | t | 32 | die Wirkungen der Regelungen zur Leistungsberechtigung nach § 99 sowie der |
33 | 99 sowie der neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, | 33 | neuen Leistungen und Leistungsstrukturen, | ||
34 | 3. | 34 | 3. | ||
35 | die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, | 35 | die Umsetzung des Wunsch- und Wahlrechtes nach § 104 Absatz 1 und 2, | ||
36 | 4. | 36 | 4. | ||
37 | die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden | 37 | die Wirkung der Koordinierung der Leistungen und der trägerübergreifenden | ||
38 | Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und | 38 | Verfahren der Bedarfsermittlung und -feststellung und | ||
39 | 5. | 39 | 5. | ||
40 | die Auswirkungen des Beitrags. | 40 | die Auswirkungen des Beitrags. | ||
41 | Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe | 41 | Die Erkenntnisse sollen zur Weiterentwicklung der Eingliederungshilfe | ||
42 | zusammengeführt werden. | 42 | zusammengeführt werden. |
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