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Sie können sich § 119 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. 2Die Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. 3Den Vorschlag auf Durchführung einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten Leistung steht.
(2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über
(3) 1Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § 20 verbinden. 2Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchzuführen.
(4) 1Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten durchzuführen. 2Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz.
Gesamtplankonferenz | Gesamtplankonferenz | ||||
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f | 1 | (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der | f | 1 | (1) Mit Zustimmung des Leistungsberechtigten kann der Träger der |
2 | Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen | 2 | Eingliederungshilfe eine Gesamtplankonferenz durchführen, um die Leistungen | ||
3 | für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die | 3 | für den Leistungsberechtigten nach den Kapiteln 3 bis 6 sicherzustellen. Die | ||
t | 4 | Leistungsberechtigten und die beteiligten Rehabilitationsträger können dem | t | 4 | Leistungsberechtigten, die beteiligten Rehabilitationsträger und bei |
5 | minderjährigen Leistungsberechtigten der nach § 86 des Achten Buches | ||||
6 | zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe können dem nach § 15 | ||||
5 | nach § 15 verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung | 7 | verantwortlichen Träger der Eingliederungshilfe die Durchführung einer | ||
6 | einer Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durchführung | 8 | Gesamtplankonferenz vorschlagen. Den Vorschlag auf Durchführung einer | ||
7 | einer Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, | 9 | Gesamtplankonferenz kann der Träger der Eingliederungshilfe ablehnen, wenn der | ||
8 | wenn der maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der | 10 | maßgebliche Sachverhalt schriftlich ermittelt werden kann oder der Aufwand zur | ||
9 | Aufwand zur Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der | 11 | Durchführung nicht in einem angemessenen Verhältnis zum Umfang der beantragten | ||
10 | beantragten Leistung steht. | 12 | Leistung steht. | ||
11 | (2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, | 13 | (2) In einer Gesamtplankonferenz beraten der Träger der Eingliederungshilfe, | ||
12 | der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der | 14 | der Leistungsberechtigte und beteiligte Leistungsträger gemeinsam auf der | ||
13 | Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über | 15 | Grundlage des Ergebnisses der Bedarfsermittlung nach § 118 insbesondere über | ||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
15 | die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und die gutachterliche | 17 | die Stellungnahmen der beteiligten Leistungsträger und die gutachterliche | ||
16 | Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur | 18 | Stellungnahme des Leistungserbringers bei Beendigung der Leistungen zur | ||
17 | beruflichen Bildung nach § 57, | 19 | beruflichen Bildung nach § 57, | ||
18 | 2. | 20 | 2. | ||
19 | die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4, | 21 | die Wünsche der Leistungsberechtigten nach § 104 Absatz 2 bis 4, | ||
20 | 3. | 22 | 3. | ||
21 | den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106, | 23 | den Beratungs- und Unterstützungsbedarf nach § 106, | ||
22 | 4. | 24 | 4. | ||
23 | die Erbringung der Leistungen. | 25 | die Erbringung der Leistungen. | ||
24 | Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den | 26 | Soweit die Beratung über die Erbringung der Leistungen nach Nummer 4 den | ||
25 | Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a | 27 | Lebensunterhalt betrifft, umfasst sie den Anteil des Regelsatzes nach § 27a | ||
26 | Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel | 28 | Absatz 3 des Zwölften Buches, der den Leistungsberechtigten als Barmittel | ||
27 | verbleibt. | 29 | verbleibt. | ||
28 | (3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach | 30 | (3) Ist der Träger der Eingliederungshilfe Leistungsverantwortlicher nach | ||
29 | § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § | 31 | § 15, soll er die Gesamtplankonferenz mit einer Teilhabeplankonferenz nach § | ||
30 | 20 verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht | 32 | 20 verbinden. Ist der Träger der Eingliederungshilfe nicht | ||
31 | Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den | 33 | Leistungsverantwortlicher nach § 15, soll er nach § 19 Absatz 5 den | ||
32 | Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren | 34 | Leistungsberechtigten und den Rehabilitationsträgern anbieten, mit deren | ||
33 | Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers | 35 | Einvernehmen das Verfahren anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers | ||
34 | durchzuführen. | 36 | durchzuführen. | ||
35 | (4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein | 37 | (4) Beantragt eine leistungsberechtigte Mutter oder ein | ||
36 | leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der | 38 | leistungsberechtigter Vater Leistungen zur Deckung von Bedarfen bei der | ||
37 | Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so | 39 | Versorgung und Betreuung eines eigenen Kindes oder mehrerer eigener Kinder, so | ||
38 | ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten | 40 | ist eine Gesamtplankonferenz mit Zustimmung des Leistungsberechtigten | ||
39 | durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch | 41 | durchzuführen. Bestehen Anhaltspunkte dafür, dass diese Bedarfe durch | ||
40 | Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und | 42 | Leistungen anderer Leistungsträger, durch das familiäre, freundschaftliche und | ||
41 | nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so | 43 | nachbarschaftliche Umfeld oder ehrenamtlich gedeckt werden können, so | ||
42 | informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der | 44 | informiert der Träger der Eingliederungshilfe mit Zustimmung der | ||
43 | Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die | 45 | Leistungsberechtigten die als zuständig angesehenen Leistungsträger, die | ||
44 | ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem | 46 | ehrenamtlich tätigen Stellen und Personen oder die jeweiligen Personen aus dem | ||
45 | persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz. | 47 | persönlichen Umfeld und beteiligt sie an der Gesamtplankonferenz. |
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