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Sie können sich § 117 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen:
(2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine Person seines Vertrauens beteiligt.
(3) 1Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist. 2Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich ist.
(5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan nicht zu erstellen ist.
Gesamtplanverfahren | Gesamtplanverfahren | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: | f | 1 | (1) Das Gesamtplanverfahren ist nach folgenden Maßstäben durchzuführen: |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, | 3 | Beteiligung des Leistungsberechtigten in allen Verfahrensschritten, | ||
4 | beginnend mit der Beratung, | 4 | beginnend mit der Beratung, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der | 6 | Dokumentation der Wünsche des Leistungsberechtigten zu Ziel und Art der | ||
7 | Leistungen, | 7 | Leistungen, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | Beachtung der Kriterien | 9 | Beachtung der Kriterien | ||
10 | a) | 10 | a) | ||
11 | transparent, | 11 | transparent, | ||
12 | b) | 12 | b) | ||
13 | trägerübergreifend, | 13 | trägerübergreifend, | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | interdisziplinär, | 15 | interdisziplinär, | ||
16 | d) | 16 | d) | ||
17 | konsensorientiert, | 17 | konsensorientiert, | ||
18 | e) | 18 | e) | ||
19 | individuell, | 19 | individuell, | ||
20 | f) | 20 | f) | ||
21 | lebensweltbezogen, | 21 | lebensweltbezogen, | ||
22 | g) | 22 | g) | ||
23 | sozialraumorientiert und | 23 | sozialraumorientiert und | ||
24 | h) | 24 | h) | ||
25 | zielorientiert, | 25 | zielorientiert, | ||
26 | 4. | 26 | 4. | ||
27 | Ermittlung des individuellen Bedarfes, | 27 | Ermittlung des individuellen Bedarfes, | ||
28 | 5. | 28 | 5. | ||
29 | Durchführung einer Gesamtplankonferenz, | 29 | Durchführung einer Gesamtplankonferenz, | ||
30 | 6. | 30 | 6. | ||
31 | Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer | 31 | Abstimmung der Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer in einer | ||
32 | Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger. | 32 | Gesamtplankonferenz unter Beteiligung betroffener Leistungsträger. | ||
33 | (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine | 33 | (2) Am Gesamtplanverfahren wird auf Verlangen des Leistungsberechtigten eine | ||
34 | Person seines Vertrauens beteiligt. | 34 | Person seines Vertrauens beteiligt. | ||
35 | (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach | 35 | (3) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach | ||
36 | dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des | 36 | dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des | ||
37 | Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss | 37 | Leistungsberechtigten vom Träger der Eingliederungshilfe informiert und muss | ||
38 | am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der | 38 | am Gesamtplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Träger der | ||
39 | Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 | 39 | Eingliederungshilfe zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 | ||
40 | erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen | 40 | erforderlich ist. Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte, dass Leistungen | ||
41 | der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich | 41 | der Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches erforderlich | ||
42 | sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der | 42 | sind, so soll der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung der | ||
43 | Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, | 43 | Leistungsberechtigten informiert und am Gesamtplanverfahren beteiligt werden, | ||
44 | soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 | 44 | soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 | ||
45 | erforderlich ist. | 45 | erforderlich ist. | ||
46 | (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem | 46 | (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Bedarf an notwendigem | ||
47 | Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des | 47 | Lebensunterhalt, ist der Träger dieser Leistungen mit Zustimmung des | ||
48 | Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, | 48 | Leistungsberechtigten zu informieren und am Gesamtplanverfahren zu beteiligen, | ||
49 | soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 | 49 | soweit dies zur Feststellung der Leistungen nach den Kapiteln 3 bis 6 | ||
50 | erforderlich ist. | 50 | erforderlich ist. | ||
51 | (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan | 51 | (5) § 22 Absatz 5 ist entsprechend anzuwenden, auch wenn ein Teilhabeplan | ||
52 | nicht zu erstellen ist. | 52 | nicht zu erstellen ist. | ||
t | t | 53 | (6) Bei minderjährigen Leistungsberechtigten wird der nach § 86 des Achten | ||
54 | Buches zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe vom Träger der | ||||
55 | Eingliederungshilfe mit Zustimmung des Personensorgeberechtigten informiert | ||||
56 | und nimmt am Gesamtplanverfahren beratend teil, soweit dies zur Feststellung | ||||
57 | der Leistungen der Eingliederungshilfe nach den Kapiteln 3 bis 6 erforderlich | ||||
58 | ist. Hiervon kann in begründeten Ausnahmefällen abgesehen werden, | ||||
59 | insbesondere, wenn durch die Teilnahme des zuständigen örtlichen Trägers der | ||||
60 | öffentlichen Jugendhilfe das Gesamtplanverfahren verzögert würde. |
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