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Sie können sich § 178 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie
(2) 1Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich mitzuteilen. 2Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. 3Die Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. 4Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen.
(3) 1Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. 2Die Schwerbehindertenvertretung bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat.
(4) 1Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu setzen. 2Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. 3Durch die Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. 4In den Fällen des § 21e Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem Präsidium des Gerichtes zu hören.
(5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen hinzugezogen.
(6) 1Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in der Dienststelle durchzuführen. 2Die für Betriebs- und Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung.
(7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam.
(8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des Betriebes oder der Dienststelle sind.
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | ||||
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t | 1 | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | t | 1 | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung |
Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | Aufgaben der Schwerbehindertenvertretung | ||||
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f | 1 | (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung | f | 1 | (1) Die Schwerbehindertenvertretung fördert die Eingliederung |
2 | schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre | 2 | schwerbehinderter Menschen in den Betrieb oder die Dienststelle, vertritt ihre | ||
3 | Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und | 3 | Interessen in dem Betrieb oder der Dienststelle und steht ihnen beratend und | ||
4 | helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie | 4 | helfend zur Seite. Sie erfüllt ihre Aufgaben insbesondere dadurch, dass sie | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden | 6 | darüber wacht, dass die zugunsten schwerbehinderter Menschen geltenden | ||
7 | Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und | 7 | Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen und | ||
8 | Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach | 8 | Verwaltungsanordnungen durchgeführt, insbesondere auch die dem Arbeitgeber nach | ||
9 | den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, | 9 | den §§ 154, 155 und 164 bis 167 obliegenden Verpflichtungen erfüllt werden, | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch | 11 | Maßnahmen, die den schwerbehinderten Menschen dienen, insbesondere auch | ||
12 | präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt, | 12 | präventive Maßnahmen, bei den zuständigen Stellen beantragt, | ||
13 | 3. | 13 | 3. | ||
14 | Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, | 14 | Anregungen und Beschwerden von schwerbehinderten Menschen entgegennimmt und, | ||
15 | falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine | 15 | falls sie berechtigt erscheinen, durch Verhandlung mit dem Arbeitgeber auf eine | ||
16 | Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den | 16 | Erledigung hinwirkt; sie unterrichtet die schwerbehinderten Menschen über den | ||
17 | Stand und das Ergebnis der Verhandlungen. | 17 | Stand und das Ergebnis der Verhandlungen. | ||
18 | Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an | 18 | Die Schwerbehindertenvertretung unterstützt Beschäftigte auch bei Anträgen an | ||
19 | die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer | 19 | die nach § 152 Absatz 1 zuständigen Behörden auf Feststellung einer | ||
20 | Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf | 20 | Behinderung, ihres Grades und einer Schwerbehinderung sowie bei Anträgen auf | ||
21 | Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit | 21 | Gleichstellung an die Agentur für Arbeit. In Betrieben und Dienststellen mit | ||
22 | in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie | 22 | in der Regel mehr als 100 beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann sie | ||
23 | nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte | 23 | nach Unterrichtung des Arbeitgebers das mit der höchsten Stimmenzahl gewählte | ||
24 | stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 | 24 | stellvertretende Mitglied zu bestimmten Aufgaben heranziehen. Ab jeweils 100 | ||
25 | weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit | 25 | weiteren beschäftigten schwerbehinderten Menschen kann jeweils auch das mit | ||
26 | der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die | 26 | der nächsthöheren Stimmenzahl gewählte Mitglied herangezogen werden. Die | ||
27 | Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein. | 27 | Heranziehung zu bestimmten Aufgaben schließt die Abstimmung untereinander ein. | ||
28 | (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen | 28 | (2) Der Arbeitgeber hat die Schwerbehindertenvertretung in allen | ||
29 | Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als | 29 | Angelegenheiten, die einen einzelnen oder die schwerbehinderten Menschen als | ||
30 | Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer | 30 | Gruppe berühren, unverzüglich und umfassend zu unterrichten und vor einer | ||
31 | Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich | 31 | Entscheidung anzuhören; er hat ihr die getroffene Entscheidung unverzüglich | ||
32 | mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach | 32 | mitzuteilen. Die Durchführung oder Vollziehung einer ohne Beteiligung nach | ||
33 | Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb | 33 | Satz 1 getroffenen Entscheidung ist auszusetzen, die Beteiligung ist innerhalb | ||
34 | von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die | 34 | von sieben Tagen nachzuholen; sodann ist endgültig zu entscheiden. Die | ||
35 | Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine | 35 | Kündigung eines schwerbehinderten Menschen, die der Arbeitgeber ohne eine | ||
36 | Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die | 36 | Beteiligung nach Satz 1 ausspricht, ist unwirksam. Die | ||
37 | Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § | 37 | Schwerbehindertenvertretung hat das Recht auf Beteiligung am Verfahren nach § | ||
38 | 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur | 38 | 164 Absatz 1 und beim Vorliegen von Vermittlungsvorschlägen der Bundesagentur | ||
39 | für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen | 39 | für Arbeit nach § 164 Absatz 1 oder von Bewerbungen schwerbehinderter Menschen | ||
40 | das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der | 40 | das Recht auf Einsicht in die entscheidungsrelevanten Teile der | ||
41 | Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. | 41 | Bewerbungsunterlagen und Teilnahme an Vorstellungsgesprächen. | ||
42 | (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über | 42 | (3) Der schwerbehinderte Mensch hat das Recht, bei Einsicht in die über | ||
43 | ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die | 43 | ihn geführte Personalakte oder ihn betreffende Daten des Arbeitgebers die | ||
44 | Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung | 44 | Schwerbehindertenvertretung hinzuzuziehen. Die Schwerbehindertenvertretung | ||
45 | bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der | 45 | bewahrt über den Inhalt der Daten Stillschweigen, soweit sie der | ||
46 | schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat. | 46 | schwerbehinderte Mensch nicht von dieser Verpflichtung entbunden hat. | ||
47 | (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des | 47 | (4) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, an allen Sitzungen des | ||
48 | Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren | 48 | Betriebs-, Personal-, Richter-, Staatsanwalts- oder Präsidialrates und deren | ||
49 | Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann | 49 | Ausschüssen sowie des Arbeitsschutzausschusses beratend teilzunehmen; sie kann | ||
50 | beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen | 50 | beantragen, Angelegenheiten, die einzelne oder die schwerbehinderten Menschen | ||
51 | als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu | 51 | als Gruppe besonders betreffen, auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung zu | ||
52 | setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, | 52 | setzen. Erachtet sie einen Beschluss des Betriebs-, Personal-, Richter-, | ||
53 | Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung | 53 | Staatsanwalts- oder Präsidialrates als eine erhebliche Beeinträchtigung | ||
54 | wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 | 54 | wichtiger Interessen schwerbehinderter Menschen oder ist sie entgegen Absatz 2 | ||
55 | Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die | 55 | Satz 1 nicht beteiligt worden, wird auf ihren Antrag der Beschluss für die | ||
56 | Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die | 56 | Dauer von einer Woche vom Zeitpunkt der Beschlussfassung an ausgesetzt; die | ||
57 | Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts | 57 | Vorschriften des Betriebsverfassungsgesetzes und des Personalvertretungsrechts | ||
58 | über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die | 58 | über die Aussetzung von Beschlüssen gelten entsprechend. Durch die | ||
59 | Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e | 59 | Aussetzung wird eine Frist nicht verlängert. In den Fällen des § 21e | ||
60 | Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die | 60 | Absatz 1 und 3 des Gerichtsverfassungsgesetzes ist die | ||
61 | Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen | 61 | Schwerbehindertenvertretung, außer in Eilfällen, auf Antrag einer betroffenen | ||
62 | schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem | 62 | schwerbehinderten Richterin oder eines schwerbehinderten Richters vor dem | ||
63 | Präsidium des Gerichtes zu hören. | 63 | Präsidium des Gerichtes zu hören. | ||
64 | (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 | 64 | (5) Die Schwerbehindertenvertretung wird zu Besprechungen nach § 74 Absatz 1 | ||
t | 65 | des Betriebsverfassungsgesetzes, § 66 Absatz 1 des | t | 65 | des Betriebsverfassungsgesetzes, § 65 des Bundespersonalvertretungsgesetzes |
66 | Bundespersonalvertretungsgesetzes sowie den entsprechenden Vorschriften des | 66 | sowie den entsprechenden Vorschriften des sonstigen Personalvertretungsrechts | ||
67 | sonstigen Personalvertretungsrechts zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz | 67 | zwischen dem Arbeitgeber und den in Absatz 4 genannten Vertretungen | ||
68 | 4 genannten Vertretungen hinzugezogen. | 68 | hinzugezogen. | ||
69 | (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im | 69 | (6) Die Schwerbehindertenvertretung hat das Recht, mindestens einmal im | ||
70 | Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in | 70 | Kalenderjahr eine Versammlung schwerbehinderter Menschen im Betrieb oder in | ||
71 | der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und | 71 | der Dienststelle durchzuführen. Die für Betriebs- und | ||
72 | Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. | 72 | Personalversammlungen geltenden Vorschriften finden entsprechende Anwendung. | ||
73 | (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der | 73 | (7) Sind in einer Angelegenheit sowohl die Schwerbehindertenvertretung der | ||
74 | Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen | 74 | Richter und Richterinnen als auch die Schwerbehindertenvertretung der übrigen | ||
75 | Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. | 75 | Bediensteten beteiligt, so handeln sie gemeinsam. | ||
76 | (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und | 76 | (8) Die Schwerbehindertenvertretung kann an Betriebs- und | ||
77 | Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie | 77 | Personalversammlungen in Betrieben und Dienststellen teilnehmen, für die sie | ||
78 | als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, | 78 | als Schwerbehindertenvertretung zuständig ist, und hat dort ein Rederecht, | ||
79 | auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des | 79 | auch wenn die Mitglieder der Schwerbehindertenvertretung nicht Angehörige des | ||
80 | Betriebes oder der Dienststelle sind. | 80 | Betriebes oder der Dienststelle sind. |
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