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Sie können sich § 167 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann.
(2) 1Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). 2Soweit erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. 3Die betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. 4Kommen Leistungen zur Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das Integrationsamt hinzugezogen. 5Diese wirken darauf hin, dass die erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. 6Die zuständige Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. 7Sie wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift obliegenden Verpflichtungen erfüllt.
(3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder einen Bonus fördern.
Prävention | Prävention | ||||
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f | 1 | (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder | f | 1 | (1) Der Arbeitgeber schaltet bei Eintreten von personen-, verhaltens- oder |
2 | betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen | 2 | betriebsbedingten Schwierigkeiten im Arbeits- oder sonstigen | ||
3 | Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen | 3 | Beschäftigungsverhältnis, die zur Gefährdung dieses Verhältnisses führen | ||
4 | können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 | 4 | können, möglichst frühzeitig die Schwerbehindertenvertretung und die in § 176 | ||
5 | genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle | 5 | genannten Vertretungen sowie das Integrationsamt ein, um mit ihnen alle | ||
6 | Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und | 6 | Möglichkeiten und alle zur Verfügung stehenden Hilfen zur Beratung und | ||
7 | mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten | 7 | mögliche finanzielle Leistungen zu erörtern, mit denen die Schwierigkeiten | ||
8 | beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige | 8 | beseitigt werden können und das Arbeits- oder sonstige | ||
9 | Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. | 9 | Beschäftigungsverhältnis möglichst dauerhaft fortgesetzt werden kann. | ||
10 | (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen | 10 | (2) Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als sechs Wochen | ||
11 | ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der | 11 | ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der | ||
12 | zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten | 12 | zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten | ||
13 | Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und | 13 | Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und | ||
14 | Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die | 14 | Beteiligung der betroffenen Person die Möglichkeiten, wie die | ||
15 | Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder | 15 | Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder | ||
16 | Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten | 16 | Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten | ||
t | 17 | werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Soweit erforderlich, | t | 17 | werden kann (betriebliches Eingliederungsmanagement). Beschäftigte können |
18 | wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die betroffene Person oder | 18 | zusätzlich eine Vertrauensperson eigener Wahl hinzuziehen. Soweit | ||
19 | ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des betrieblichen | 19 | erforderlich, wird der Werks- oder Betriebsarzt hinzugezogen. Die | ||
20 | betroffene Person oder ihr gesetzlicher Vertreter ist zuvor auf die Ziele des | ||||
20 | Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür erhobenen und | 21 | betrieblichen Eingliederungsmanagements sowie auf Art und Umfang der hierfür | ||
21 | verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur Teilhabe oder | 22 | erhobenen und verwendeten Daten hinzuweisen. Kommen Leistungen zur | ||
22 | begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom Arbeitgeber die | 23 | Teilhabe oder begleitende Hilfen im Arbeitsleben in Betracht, werden vom | ||
23 | Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten das | 24 | Arbeitgeber die Rehabilitationsträger oder bei schwerbehinderten Beschäftigten | ||
24 | Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die | 25 | das Integrationsamt hinzugezogen. Diese wirken darauf hin, dass die | ||
25 | erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der | 26 | erforderlichen Leistungen oder Hilfen unverzüglich beantragt und innerhalb der | ||
26 | Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige | 27 | Frist des § 14 Absatz 2 Satz 2 erbracht werden. Die zuständige | ||
27 | Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen | 28 | Interessenvertretung im Sinne des § 176, bei schwerbehinderten Menschen | ||
28 | außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie | 29 | außerdem die Schwerbehindertenvertretung, können die Klärung verlangen. Sie | ||
29 | wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift | 30 | wachen darüber, dass der Arbeitgeber die ihm nach dieser Vorschrift | ||
30 | obliegenden Verpflichtungen erfüllt. | 31 | obliegenden Verpflichtungen erfüllt. | ||
31 | (3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, | 32 | (3) Die Rehabilitationsträger und die Integrationsämter können Arbeitgeber, | ||
32 | die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder | 33 | die ein betriebliches Eingliederungsmanagement einführen, durch Prämien oder | ||
33 | einen Bonus fördern. | 34 | einen Bonus fördern. |
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