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Sie können sich § 158 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(2) 1Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. 2Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. 3Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist.
(3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet.
(4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet.
(5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet.
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen | Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen | ||||
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t | 1 | Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für | t | 1 | Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für |
2 | schwerbehinderte Menschen | 2 | schwerbehinderte Menschen |
Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen | Anrechnung Beschäftigter auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze für schwerbehinderte Menschen | ||||
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f | 1 | (1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § | f | 1 | (1) Ein schwerbehinderter Mensch, der auf einem Arbeitsplatz im Sinne des § |
2 | 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen | 2 | 156 Absatz 1 oder Absatz 2 Nummer 1 oder 4 beschäftigt wird, wird auf einen | ||
3 | Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. | 3 | Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen angerechnet. | ||
4 | (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als | 4 | (2) Ein schwerbehinderter Mensch, der in Teilzeitbeschäftigung kürzer als | ||
5 | betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt | 5 | betriebsüblich, aber nicht weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt | ||
6 | wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen | 6 | wird, wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für schwerbehinderte Menschen | ||
7 | angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger | 7 | angerechnet. Bei Herabsetzung der wöchentlichen Arbeitszeit auf weniger | ||
t | 8 | als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit gilt Satz 1 entsprechend. Wird | t | 8 | als 18 Stunden infolge von Altersteilzeit oder Teilzeitberufsausbildung gilt |
9 | ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 Stunden wöchentlich beschäftigt, | 9 | Satz 1 entsprechend. Wird ein schwerbehinderter Mensch weniger als 18 | ||
10 | lässt die Bundesagentur für Arbeit die Anrechnung auf einen dieser | 10 | Stunden wöchentlich beschäftigt, lässt die Bundesagentur für Arbeit die | ||
11 | Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere | 11 | Anrechnung auf einen dieser Pflichtarbeitsplätze zu, wenn die | ||
12 | der Behinderung notwendig ist. | 12 | Teilzeitbeschäftigung wegen Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. | ||
13 | (3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung | 13 | (3) Ein schwerbehinderter Mensch, der im Rahmen einer Maßnahme zur Förderung | ||
14 | des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen | 14 | des Übergangs aus der Werkstatt für behinderte Menschen auf den allgemeinen | ||
15 | Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, | 15 | Arbeitsmarkt (§ 5 Absatz 4 Satz 1 der Werkstättenverordnung) beschäftigt wird, | ||
16 | wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet. | 16 | wird auch für diese Zeit auf die Zahl der Pflichtarbeitsplätze angerechnet. | ||
17 | (4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für | 17 | (4) Ein schwerbehinderter Arbeitgeber wird auf einen Pflichtarbeitsplatz für | ||
18 | schwerbehinderte Menschen angerechnet. | 18 | schwerbehinderte Menschen angerechnet. | ||
19 | (5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein | 19 | (5) Der Inhaber eines Bergmannsversorgungsscheins wird, auch wenn er kein | ||
20 | schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 | 20 | schwerbehinderter oder gleichgestellter behinderter Mensch im Sinne des § 2 | ||
21 | Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. | 21 | Absatz 2 oder 3 ist, auf einen Pflichtarbeitsplatz angerechnet. |
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