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Sie können sich § 142 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden.
(2) 1Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem Teil zuzumuten ist. 2In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als Gesamtschuldner.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn volljährige Leistungsberechtigte Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen.
(4) (weggefallen)
Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | ||||
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t | 1 | Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | t | 1 | Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen |
Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | Sonderregelungen für minderjährige Leistungsberechtigte und in Sonderfällen | ||||
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f | 1 | (1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem | f | 1 | (1) Minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren Eltern oder einem |
2 | Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 | 2 | Elternteil ist bei Leistungen im Sinne des § 138 Absatz 1 Nummer 1, 2, 4, 5 | ||
3 | und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in | 3 | und 7 die Aufbringung der Mittel für die Kosten des Lebensunterhalts nur in | ||
4 | Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, | 4 | Höhe der für den häuslichen Lebensunterhalt ersparten Aufwendungen zuzumuten, | ||
5 | soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden. | 5 | soweit Leistungen über Tag und Nacht oder über Tag erbracht werden. | ||
6 | (2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht | 6 | (2) Sind Leistungen von einem oder mehreren Anbietern über Tag und Nacht | ||
7 | oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen | 7 | oder über Tag oder für ärztliche oder ärztlich verordnete Maßnahmen | ||
8 | erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 | 8 | erforderlich, sind die Leistungen, die der Vereinbarung nach § 134 Absatz 3 | ||
9 | zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem | 9 | zugrunde liegen, durch den Träger der Eingliederungshilfe auch dann in vollem | ||
10 | Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren | 10 | Umfang zu erbringen, wenn den minderjährigen Leistungsberechtigten und ihren | ||
11 | Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem | 11 | Eltern oder einem Elternteil die Aufbringung der Mittel nach Absatz 1 zu einem | ||
12 | Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der | 12 | Teil zuzumuten ist. In Höhe dieses Teils haben sie zu den Kosten der | ||
13 | erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als | 13 | erbrachten Leistungen beizutragen; mehrere Verpflichtete haften als | ||
14 | Gesamtschuldner. | 14 | Gesamtschuldner. | ||
t | 15 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn volljährige | t | 15 | (3) Die Absätze 1 und 2 gelten entsprechend für volljährige |
16 | Leistungsberechtigte Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen nach § 134 | 16 | Leistungsberechtigte, wenn diese Leistungen erhalten, denen Vereinbarungen | ||
17 | Absatz 4 zugrunde liegen. | 17 | nach § 134 Absatz 4 zugrunde liegen. In diesem Fall ist den volljährigen | ||
18 | Leistungsberechtigten die Aufbringung der Mittel für die Kosten des | ||||
19 | Lebensunterhalts nur in Höhe der für ihren häuslichen Lebensunterhalt | ||||
20 | ersparten Aufwendungen zuzumuten. | ||||
18 | (4) (weggefallen) | 21 | (4) (weggefallen) |
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