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Geeignete Leistungserbringer | Geeignete Leistungserbringer | ||||
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t | 1 | Geeignete Leistungserbringer | t | 1 | Geeignete Leistungserbringer |
Geeignete Leistungserbringer | Geeignete Leistungserbringer | ||||
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f | 1 | (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der | f | 1 | (1) Sind geeignete Leistungserbringer vorhanden, soll der Träger der |
2 | Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu | 2 | Eingliederungshilfe zur Erfüllung seiner Aufgaben eigene Angebote nicht neu | ||
3 | schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter | 3 | schaffen. Geeignet ist ein externer Leistungserbringer, der unter | ||
4 | Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und | 4 | Sicherstellung der Grundsätze des § 104 die Leistungen wirtschaftlich und | ||
5 | sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte | 5 | sparsam erbringen kann. Die durch den Leistungserbringer geforderte | ||
6 | Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der | 6 | Vergütung ist wirtschaftlich angemessen, wenn sie im Vergleich mit der | ||
7 | Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer | 7 | Vergütung vergleichbarer Leistungserbringer im unteren Drittel liegt (externer | ||
8 | Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, | 8 | Vergleich). Liegt die geforderte Vergütung oberhalb des unteren Drittels, | ||
9 | kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem | 9 | kann sie wirtschaftlich angemessen sein, sofern sie nachvollziehbar auf einem | ||
10 | höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher | 10 | höheren Aufwand des Leistungserbringers beruht und wirtschaftlicher | ||
11 | Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im | 11 | Betriebsführung entspricht. In den externen Vergleich sind die im | ||
12 | Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung | 12 | Einzugsbereich tätigen Leistungserbringer einzubeziehen. Die Bezahlung | ||
13 | tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | 13 | tariflich vereinbarter Vergütungen sowie entsprechender Vergütungen nach | ||
14 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich | 14 | kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen kann dabei nicht als unwirtschaftlich | ||
15 | abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren | 15 | abgelehnt werden, soweit die Vergütung aus diesem Grunde oberhalb des unteren | ||
16 | Drittels liegt. | 16 | Drittels liegt. | ||
17 | (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der | 17 | (2) Geeignete Leistungserbringer haben zur Erbringung der Leistungen der | ||
18 | Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- | 18 | Eingliederungshilfe eine dem Leistungsangebot entsprechende Anzahl an Fach- | ||
19 | und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die | 19 | und anderem Betreuungspersonal zu beschäftigen. Sie müssen über die | ||
20 | Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die | 20 | Fähigkeit zur Kommunikation mit den Leistungsberechtigten in einer für die | ||
21 | Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer | 21 | Leistungsberechtigten wahrnehmbaren Form verfügen und nach ihrer | ||
22 | Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungserbringer dürfen nur | 22 | Persönlichkeit geeignet sein. Geeignete Leistungserbringer dürfen nur | ||
23 | solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung | 23 | solche Personen beschäftigen oder ehrenamtliche Personen, die in Wahrnehmung | ||
24 | ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, | 24 | ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, mit Aufgaben betrauen, | ||
25 | die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, | 25 | die nicht rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, | ||
t | 26 | 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 bis | t | 26 | 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i bis 184k, 201a Absatz 3, §§ 225, 232 |
27 | 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die | 27 | bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden sind. Die | ||
28 | Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, die | 28 | Leistungserbringer sollen sich von Fach- und anderem Betreuungspersonal, | ||
29 | in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor | 29 | die in Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kontakt mit Leistungsberechtigten haben, vor | ||
30 | deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und | 30 | deren Einstellung oder Aufnahme einer dauerhaften ehrenamtlichen Tätigkeit und | ||
31 | in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 31 | in regelmäßigen Abständen ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
32 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der | 32 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. Nimmt der | ||
33 | Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | 33 | Leistungserbringer Einsicht in ein Führungszeugnis nach § 30a Absatz 1 des | ||
34 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | 34 | Bundeszentralregistergesetzes, so speichert er nur den Umstand der | ||
35 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | 35 | Einsichtnahme, das Datum des Führungszeugnisses und die Information, ob die | ||
36 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | 36 | das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer in Satz 3 genannten | ||
37 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf | 37 | Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. Der Leistungserbringer darf | ||
38 | diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | 38 | diese Daten nur verändern und nutzen, soweit dies zur Prüfung der Eignung | ||
39 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | 39 | einer Person erforderlich ist. Die Daten sind vor dem Zugriff Unbefugter | ||
40 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | 40 | zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an die | ||
41 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | 41 | Einsichtnahme keine Tätigkeit für den Leistungserbringer wahrgenommen wird. | ||
42 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer | 42 | Sie sind spätestens drei Monate nach der letztmaligen Ausübung einer | ||
43 | Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachpersonal muss | 43 | Tätigkeit für den Leistungserbringer zu löschen. Das Fachpersonal muss | ||
44 | zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem | 44 | zusätzlich über eine abgeschlossene berufsspezifische Ausbildung und dem | ||
45 | Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. | 45 | Leistungsangebot entsprechende Zusatzqualifikationen verfügen. | ||
46 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat der | 46 | (3) Sind mehrere Leistungserbringer im gleichen Maße geeignet, so hat der | ||
47 | Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit | 47 | Träger der Eingliederungshilfe Vereinbarungen vorrangig mit | ||
48 | Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, | 48 | Leistungserbringern abzuschließen, deren Vergütung bei vergleichbarem Inhalt, | ||
49 | Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | 49 | Umfang und Qualität der Leistung nicht höher ist als die anderer | ||
50 | Leistungserbringer. | 50 | Leistungserbringer. |
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