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Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | ||||
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t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Fernverkehr | ||||
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f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von | f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Fernverkehr werden nach einem Prozentsatz der von |
2 | den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. | 2 | den Unternehmern nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Fernverkehr erstattet. | ||
3 | (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und | 3 | (2) Der maßgebende Prozentsatz wird vom Bundesministerium für Arbeit und | ||
4 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | 4 | Soziales im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem | ||
5 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei | 5 | Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur für jeweils zwei | ||
6 | Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, | 6 | Jahre bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden, | ||
7 | für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen | 7 | für das letzte Jahr vor Beginn des Zweijahreszeitraumes vorliegenden Zahlen | ||
8 | auszugehen: | 8 | auszugehen: | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
10 | der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf | 10 | der Zahl der im Geltungsbereich dieses Gesetzes am Jahresende in Umlauf | ||
11 | befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung | 11 | befindlichen gültigen Ausweise nach § 228 Absatz 1, auf denen die Berechtigung | ||
12 | zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, | 12 | zur Mitnahme einer Begleitperson eingetragen ist, abzüglich 25 Prozent, | ||
13 | 2. | 13 | 2. | ||
14 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | 14 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | ||
15 | Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses | 15 | Jahresende nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung im Geltungsbereich dieses | ||
16 | Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht | 16 | Gesetzes abzüglich der Zahl der Kinder, die das vierte Lebensjahr noch nicht | ||
17 | vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. | 17 | vollendet haben, und der nach Nummer 1 ermittelten Zahl. | ||
18 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | 18 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | ||
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20 | § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend. | 20 | § 231 Absatz 4 letzter Satz gilt entsprechend. |
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