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Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | ||||
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t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | t | 1 | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr |
Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | Erstattung der Fahrgeldausfälle im Nahverkehr | ||||
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f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von | f | 1 | (1) Die Fahrgeldausfälle im Nahverkehr werden nach einem Prozentsatz der von |
2 | den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz | 2 | den Unternehmern oder den Nahverkehrsorganisationen im Sinne des § 233 Absatz | ||
3 | 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. | 3 | 2 nachgewiesenen Fahrgeldeinnahmen im Nahverkehr erstattet. | ||
4 | (2) __1 Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem | 4 | (2) __1 Fahrgeldeinnahmen im Sinne dieses Kapitels sind alle Erträge aus dem | ||
5 | Fahrkartenverkauf. __2 Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von | 5 | Fahrkartenverkauf. __2 Sie umfassen auch Erträge aus der Beförderung von | ||
6 | Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren | 6 | Handgepäck, Krankenfahrstühlen, sonstigen orthopädischen Hilfsmitteln, Tieren | ||
7 | sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. | 7 | sowie aus erhöhten Beförderungsentgelten. | ||
8 | (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden | 8 | (3) Werden in einem von mehreren Unternehmern gebildeten zusammenhängenden | ||
9 | Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die | 9 | Liniennetz mit einheitlichen oder verbundenen Beförderungsentgelten die | ||
10 | Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen | 10 | Erträge aus dem Fahrkartenverkauf zusammengefasst und dem einzelnen | ||
11 | Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel | 11 | Unternehmer anteilmäßig nach einem vereinbarten Verteilungsschlüssel | ||
12 | zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. | 12 | zugewiesen, so ist der zugewiesene Anteil Ertrag im Sinne des Absatzes 2. | ||
13 | (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der | 13 | (4) Der Prozentsatz im Sinne des Absatzes 1 wird für jedes Land von der | ||
14 | Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr | 14 | Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde für jeweils ein Jahr | ||
15 | bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen | 15 | bekannt gemacht. Bei der Berechnung des Prozentsatzes ist von folgenden Zahlen | ||
16 | auszugehen: | 16 | auszugehen: | ||
17 | 1. | 17 | 1. | ||
18 | der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen | 18 | der Zahl der in dem Land in dem betreffenden Kalenderjahr ausgegebenen | ||
19 | Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen | 19 | Wertmarken und der Hälfte der in dem Land am Jahresende in Umlauf befindlichen | ||
20 | gültigen Ausweise im Sinne des § 228 Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, | 20 | gültigen Ausweise im Sinne des § 228 Absatz 1 von schwerbehinderten Menschen, | ||
21 | die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur | 21 | die das sechste Lebensjahr vollendet haben und bei denen die Berechtigung zur | ||
22 | Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer | 22 | Mitnahme einer Begleitperson im Ausweis eingetragen ist; Wertmarken mit einer | ||
23 | Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor | 23 | Gültigkeitsdauer von einem halben Jahr und Wertmarken für ein Jahr, die vor | ||
24 | Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden | 24 | Ablauf eines halben Jahres ihrer Gültigkeitsdauer zurückgegeben werden, werden | ||
25 | zur Hälfte gezählt, | 25 | zur Hälfte gezählt, | ||
26 | 2. | 26 | 2. | ||
27 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | 27 | der in den jährlichen Veröffentlichungen des Statistischen Bundesamtes zum | ||
28 | Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich | 28 | Ende des Vorjahres nachgewiesenen Zahl der Wohnbevölkerung in dem Land abzüglich | ||
29 | der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und | 29 | der Zahl der Kinder, die das sechste Lebensjahr noch nicht vollendet haben, und | ||
30 | der Zahlen nach Nummer 1. | 30 | der Zahlen nach Nummer 1. | ||
31 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | 31 | Der Prozentsatz ist nach folgender Formel zu berechnen: | ||
t | 32 | ![](/media/law/paraimage/A3Lnz1gmSZaArhpc0XMh6g.jpg) . | t | 32 | ![](/media/law/paraimage/7arUAJvgRcyNG4zmHpmzOg.jpg) . |
33 | Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und | 33 | Bei der Festsetzung des Prozentsatzes sich ergebende Bruchteile von 0,005 und | ||
34 | mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. | 34 | mehr werden auf ganze Hundertstel aufgerundet, im Übrigen abgerundet. | ||
35 | (5) __1 Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis | 35 | (5) __1 Weist ein Unternehmen durch Verkehrszählung nach, dass das Verhältnis | ||
36 | zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den | 36 | zwischen den nach diesem Kapitel unentgeltlich beförderten Fahrgästen und den | ||
37 | sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens | 37 | sonstigen Fahrgästen den nach Absatz 4 festgesetzten Prozentsatz um mindestens | ||
38 | ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 | 38 | ein Drittel übersteigt, wird neben dem sich aus der Berechnung nach Absatz 4 | ||
39 | ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel | 39 | ergebenden Erstattungsbetrag auf Antrag der nachgewiesene, über dem Drittel | ||
40 | liegende Anteil erstattet. __2 Die Länder können durch Rechtsverordnung | 40 | liegende Anteil erstattet. __2 Die Länder können durch Rechtsverordnung | ||
41 | bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens | 41 | bestimmen, dass die Verkehrszählung durch Dritte auf Kosten des Unternehmens | ||
42 | zu erfolgen hat. | 42 | zu erfolgen hat. | ||
43 | (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2. | 43 | (6) Absatz 5 gilt nicht in Fällen des § 233 Absatz 2. |
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