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Sie können sich § 99 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann.
(2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.
(3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten.
(4) 1Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in der Eingliederungshilfe erlassen. 2Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe-Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend.
Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung | Leistungsberechtigter Personenkreis | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung | t | 1 | Leistungsberechtigter Personenkreis |
Leistungsberechtigung, Verordnungsermächtigung | Leistungsberechtigter Personenkreis | ||||
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t | 1 | (1) Leistungen der Eingliederungshilfe erhalten Menschen mit Behinderungen im | t | 1 | (1) Eingliederungshilfe ist Personen nach § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2 zu |
2 | Sinne von § 2 Absatz 1 Satz 1 und 2, die wesentlich in der gleichberechtigten | 2 | leisten, deren Beeinträchtigungen die Folge einer Schädigung der | ||
3 | Teilhabe an der Gesellschaft eingeschränkt sind (wesentliche Behinderung) oder | 3 | Körperfunktion und -struktur einschließlich der geistigen und seelischen | ||
4 | von einer solchen wesentlichen Behinderung bedroht sind, wenn und solange nach | 4 | Funktionen sind und die dadurch in Wechselwirkung mit den Barrieren in | ||
5 | der Besonderheit des Einzelfalles Aussicht besteht, dass die Aufgabe der | 5 | erheblichem Maße in ihrer Fähigkeit zur Teilhabe an der Gesellschaft | ||
6 | Eingliederungshilfe nach § 90 erfüllt werden kann. | 6 | eingeschränkt sind. Eine Einschränkung der Fähigkeit zur Teilhabe an der | ||
7 | (2) Von einer wesentlichen Behinderung bedroht sind Menschen, bei denen der | 7 | Gesellschaft in erheblichem Maße liegt vor, wenn die Ausführung von | ||
8 | Eintritt einer wesentlichen Behinderung nach fachlicher Erkenntnis mit hoher | 8 | Aktivitäten in einer größeren Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 nicht | ||
9 | Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist. | 9 | ohne personelle oder technische Unterstützung möglich oder in einer geringeren | ||
10 | (3) Menschen mit anderen geistigen, seelischen, körperlichen oder | 10 | Anzahl der Lebensbereiche auch mit personeller oder technischer Unterstützung | ||
11 | Sinnesbeeinträchtigungen, durch die sie in Wechselwirkung mit einstellungs- | 11 | nicht möglich ist. Mit steigender Anzahl der Lebensbereiche nach Absatz 4 | ||
12 | und umweltbedingten Barrieren in der gleichberechtigten Teilhabe an der | 12 | ist ein geringeres Ausmaß der jeweiligen Einschränkung für die | ||
13 | Gesellschaft eingeschränkt sind, können Leistungen der Eingliederungshilfe | 13 | Leistungsberechtigung ausreichend. | ||
14 | erhalten. | 14 | (2) Leistungsberechtigt nach diesem Teil sind auch Personen, denen nach | ||
15 | (4) Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des | 15 | fachlicher Kenntnis eine erhebliche Einschränkung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 | ||
16 | Bundesrates Bestimmungen über die Konkretisierung der Leistungsberechtigung in | 16 | mit hoher Wahrscheinlichkeit droht. Ist bei Personen nach § 2 Absatz 1 | ||
17 | der Eingliederungshilfe erlassen. Bis zum Inkrafttreten einer nach Satz 1 | 17 | Satz 1 und 2 die Ausführung von Aktivitäten in weniger als den nach Absatz 1 | ||
18 | erlassenen Rechtsverordnung gelten die §§ 1 bis 3 der Eingliederungshilfe- | 18 | Satz 2 bestimmten Lebensbereichen nicht ohne personelle oder technische | ||
19 | Verordnung in der am 31. Dezember 2019 geltenden Fassung entsprechend. | 19 | Unterstützung möglich oder in weniger als den nach Absatz 1 Satz 2 bestimmten | ||
20 | Lebensbereichen auch mit personeller oder technischer Unterstützung nicht | ||||
21 | möglich, ist aber im Einzelfall in ähnlichem Ausmaß personelle oder technische | ||||
22 | Unterstützung zur Ausführung von Aktivitäten notwendig, können Leistungen der | ||||
23 | Eingliederungshilfe gewährt werden. | ||||
24 | (3) Bei der Feststellung des erheblichen Maßes der Einschränkung nach Absatz 1 | ||||
25 | Satz 2 ist die für die Art der Behinderung typisierende notwendige | ||||
26 | Unterstützung in Lebensbereichen nach Absatz 4 maßgebend. | ||||
27 | (4) Lebensbereiche im Sinne von Absatz 1 Satz 2 sind | ||||
28 | 1. | ||||
29 | Lernen und Wissensanwendung, | ||||
30 | 2. | ||||
31 | allgemeine Aufgaben und Anforderungen, | ||||
32 | 3. | ||||
33 | Kommunikation, | ||||
34 | 4. | ||||
35 | Mobilität, | ||||
36 | 5. | ||||
37 | Selbstversorgung, | ||||
38 | 6. | ||||
39 | häusliches Leben, | ||||
40 | 7. | ||||
41 | interpersonelle Interaktionen und Beziehungen, | ||||
42 | 8. | ||||
43 | bedeutende Lebensbereiche sowie | ||||
44 | 9. | ||||
45 | Gemeinschafts-, soziales und staatsbürgerliches Leben. | ||||
46 | (5) Personelle Unterstützung im Sinne von Absatz 1 Satz 2 ist die | ||||
47 | regelmäßig wiederkehrende und über einen längeren Zeitraum andauernde | ||||
48 | Unterstützung durch eine anwesende Person. Bei Kindern und Jugendlichen | ||||
49 | bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres bleibt die Notwendigkeit von | ||||
50 | Unterstützung auf Grund der altersgemäßen Entwicklung unberücksichtigt. | ||||
51 | (6) Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben nach Kapitel 4 erhalten Personen, | ||||
52 | die die Voraussetzungen nach § 58 Absatz 1 Satz 1 erfüllen. | ||||
53 | (7) Das Nähere über | ||||
54 | 1. | ||||
55 | die größere und geringere Anzahl nach Absatz 1 Satz 2, | ||||
56 | 2. | ||||
57 | das Verhältnis von der Anzahl der Lebensbereiche zum Ausmaß der jeweiligen | ||||
58 | Einschränkung nach Absatz 1 Satz 3 und | ||||
59 | 3. | ||||
60 | die Inhalte der Lebensbereiche nach Absatz 4 | ||||
61 | bestimmt ein Bundesgesetz. |
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