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Sie können sich § 22 SGB IX auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung der Interessen der Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit dies zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist.
(2) 1Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss am Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich und nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der Datenverwendung zulässig ist. 2Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben unberührt.
(3) 1Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. 2Das zuständige Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger und das Integrationsamt sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende Jobcenter dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren.
(4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über die Erstellung des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist.
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen | ||||
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t | 1 | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen | t | 1 | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen |
Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen | Einbeziehung anderer öffentlicher Stellen | ||||
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f | 1 | (1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche | f | 1 | (1) Der für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche |
2 | Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung der Interessen der | 2 | Rehabilitationsträger bezieht unter Berücksichtigung der Interessen der | ||
3 | Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des | 3 | Leistungsberechtigten andere öffentliche Stellen in die Erstellung des | ||
4 | Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit dies zur Feststellung | 4 | Teilhabeplans in geeigneter Art und Weise ein, soweit dies zur Feststellung | ||
5 | des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. | 5 | des Rehabilitationsbedarfs erforderlich ist. | ||
6 | (2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach | 6 | (2) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für eine Pflegebedürftigkeit nach | ||
7 | dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des | 7 | dem Elften Buch, wird die zuständige Pflegekasse mit Zustimmung des | ||
8 | Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens | 8 | Leistungsberechtigten vom für die Durchführung des Teilhabeplanverfahrens | ||
9 | verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss am | 9 | verantwortlichen Rehabilitationsträger informiert und muss am | ||
10 | Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den | 10 | Teilhabeplanverfahren beratend teilnehmen, soweit dies für den | ||
11 | Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich | 11 | Rehabilitationsträger zur Feststellung des Rehabilitationsbedarfs erforderlich | ||
12 | und nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der | 12 | und nach den für die zuständige Pflegekasse geltenden Grundsätzen der | ||
13 | Datenverwendung zulässig ist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben | 13 | Datenverwendung zulässig ist. Die §§ 18a und 31 des Elften Buches bleiben | ||
14 | unberührt. | 14 | unberührt. | ||
15 | (3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des | 15 | (3) Die Integrationsämter sind bei der Durchführung des | ||
16 | Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für | 16 | Teilhabeplanverfahrens zu beteiligen, soweit sie Leistungen für | ||
17 | schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. Das zuständige | 17 | schwerbehinderte Menschen nach Teil 3 erbringen. Das zuständige | ||
18 | Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des | 18 | Integrationsamt kann das Teilhabeplanverfahren nach § 19 Absatz 5 anstelle des | ||
19 | leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger | 19 | leistenden Rehabilitationsträgers durchführen, wenn die Rehabilitationsträger | ||
20 | und das Integrationsamt sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende | 20 | und das Integrationsamt sowie das nach § 19 Absatz 1 Satz 2 zu beteiligende | ||
21 | Jobcenter dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. | 21 | Jobcenter dies in Abstimmung mit den Leistungsberechtigten vereinbaren. | ||
22 | (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § | 22 | (4) Bestehen im Einzelfall Anhaltspunkte für einen Betreuungsbedarf nach § | ||
t | 23 | 1896 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches, informiert der für die | t | 23 | 1814 Absatz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, wird die zuständige |
24 | Betreuungsbehörde mit Zustimmung des Leistungsberechtigten vom für die | ||||
24 | Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortliche Rehabilitationsträger | 25 | Durchführung des Teilhabeplanverfahrens verantwortlichen Rehabilitationsträger | ||
25 | mit Zustimmung der Leistungsberechtigten die zuständige Betreuungsbehörde über | 26 | informiert. Der Betreuungsbehörde werden in diesen Fällen die Ergebnisse | ||
26 | die Erstellung des Teilhabeplans, soweit dies zur Vermittlung anderer Hilfen, | 27 | der bisherigen Ermittlungen und Gutachten mit dem Zweck mitgeteilt, dass diese | ||
27 | bei denen kein Betreuer bestellt wird, erforderlich ist. | 28 | dem Leistungsberechtigten andere Hilfen, bei denen kein Betreuer bestellt | ||
29 | wird, vermitteln kann. Auf Vorschlag der Betreuungsbehörde kann sie mit | ||||
30 | Zustimmung des Leistungsberechtigten am Teilhabeplanverfahren beratend | ||||
31 | teilnehmen. |
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