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Sie können sich § 107 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Übergangsregelung | |||||
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t | t | 1 | (1) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend begleitet | ||
2 | und untersucht | ||||
3 | 1. | ||||
4 | bis zum Inkrafttreten von § 10b am 1. Januar 2024 sowie | ||||
5 | 2. | ||||
6 | bis zum Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 am 1. Januar 2028 | ||||
7 | die Umsetzung der für die Ausführung dieser Regelungen jeweils notwendigen | ||||
8 | Maßnahmen in den Ländern. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 1 werden | ||||
9 | insbesondere auch die Erfahrungen der örtlichen Träger der öffentlichen | ||||
10 | Jugendhilfe einbezogen, die bereits vor dem 1. Januar 2024 Verfahrenslotsen | ||||
11 | entsprechend § 10b einsetzen. Bei der Untersuchung nach Satz 1 Nummer 2 findet | ||||
12 | das Bundesgesetz nach § 10 Absatz 4 Satz 3 ab dem Zeitpunkt seiner Verkündung, | ||||
13 | die als Bedingung für das Inkrafttreten von § 10 Absatz 4 Satz 1 und 2 | ||||
14 | spätestens bis zum 1. Januar 2027 erfolgen muss, besondere Berücksichtigung. | ||||
15 | (2) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht | ||||
16 | in den Jahren 2022 bis 2024 die rechtlichen Wirkungen von § 10 Absatz 4 und | ||||
17 | legt dem Bundestag und dem Bundesrat bis zum 31. Dezember 2024 einen Bericht | ||||
18 | über das Ergebnis der Untersuchung vor. Dabei sollen insbesondere die | ||||
19 | gesetzlichen Festlegungen des Achten und Neunten Buches | ||||
20 | 1. | ||||
21 | zur Bestimmung des leistungsberechtigten Personenkreises, | ||||
22 | 2. | ||||
23 | zur Bestimmung von Art und Umfang der Leistungen, | ||||
24 | 3. | ||||
25 | zur Ausgestaltung der Kostenbeteiligung bei diesen Leistungen und | ||||
26 | 4. | ||||
27 | zur Ausgestaltung des Verfahrens | ||||
28 | untersucht werden mit dem Ziel, den leistungsberechtigten Personenkreis, Art | ||||
29 | und Umfang der Leistungen sowie den Umfang der Kostenbeteiligung für die | ||||
30 | hierzu Verpflichteten nach dem am 1. Januar 2023 für die Eingliederungshilfe | ||||
31 | geltenden Recht beizubehalten, insbesondere einerseits keine | ||||
32 | Verschlechterungen für leistungsberechtigte oder kostenbeitragspflichtige | ||||
33 | Personen und andererseits keine Ausweitung des Kreises der | ||||
34 | Leistungsberechtigten sowie des Leistungsumfangs im Vergleich zur Rechtslage | ||||
35 | am 1. Januar 2023 herbeizuführen, sowie Hinweise auf die zu bestimmenden | ||||
36 | Inhalte des Bundesgesetzes nach § 10 Absatz 4 Satz 3 zu geben. In die | ||||
37 | Untersuchung werden auch mögliche finanzielle Auswirkungen gesetzlicher | ||||
38 | Gestaltungsoptionen einbezogen. | ||||
39 | (3) Soweit das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend | ||||
40 | Dritte in die Durchführung der Untersuchungen nach den Absätzen 1 und 2 | ||||
41 | einbezieht, beteiligt es hierzu vorab die Länder. | ||||
42 | (4) Das Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend untersucht | ||||
43 | unter Beteiligung der Länder die Wirkungen dieses Gesetzes im Übrigen | ||||
44 | einschließlich seiner finanziellen Auswirkungen auf Länder und Kommunen und | ||||
45 | berichtet dem Deutschen Bundestag und dem Bundesrat über die Ergebnisse dieser | ||||
46 | Untersuchung. |
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