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Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung | Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung | ||||
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t | 1 | Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung | t | 1 | Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung |
Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung | Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung | ||||
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f | 1 | (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig | f | 1 | (1) Der Träger einer Einrichtung, in der Kinder oder Jugendliche ganztägig |
2 | oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf | 2 | oder für einen Teil des Tages betreut werden oder Unterkunft erhalten, bedarf | ||
3 | für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, | 3 | für den Betrieb der Einrichtung der Erlaubnis. Einer Erlaubnis bedarf nicht, | ||
4 | wer | 4 | wer | ||
5 | 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine | 5 | 1. eine Jugendfreizeiteinrichtung, eine Jugendbildungseinrichtung, eine | ||
6 | Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, | 6 | Jugendherberge oder ein Schullandheim betreibt, | ||
7 | 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht | 7 | 2. ein Schülerheim betreibt, das landesgesetzlich der Schulaufsicht | ||
8 | untersteht, | 8 | untersteht, | ||
9 | 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben | 9 | 3. eine Einrichtung betreibt, die außerhalb der Jugendhilfe liegende Aufgaben | ||
10 | für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende | 10 | für Kinder oder Jugendliche wahrnimmt, wenn für sie eine entsprechende | ||
11 | gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes | 11 | gesetzliche Aufsicht besteht oder im Rahmen des Hotel- und Gaststättengewerbes | ||
12 | der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. | 12 | der Aufnahme von Kindern oder Jugendlichen dient. | ||
13 | (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen | 13 | (2) Die Erlaubnis ist zu erteilen, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen | ||
14 | in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn | 14 | in der Einrichtung gewährleistet ist. Dies ist in der Regel anzunehmen, wenn | ||
15 | 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, | 15 | 1. die dem Zweck und der Konzeption der Einrichtung entsprechenden räumlichen, | ||
16 | fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb | 16 | fachlichen, wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen für den Betrieb | ||
17 | erfüllt sind, | 17 | erfüllt sind, | ||
18 | 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein | 18 | 2. die gesellschaftliche und sprachliche Integration und ein | ||
19 | gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie | 19 | gesundheitsförderliches Lebensumfeld in der Einrichtung unterstützt werden sowie | ||
20 | die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und | 20 | die gesundheitliche Vorsorge und die medizinische Betreuung der Kinder und | ||
21 | Jugendlichen nicht erschwert werden sowie | 21 | Jugendlichen nicht erschwert werden sowie | ||
22 | 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung | 22 | 3. zur Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in der Einrichtung | ||
23 | geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in | 23 | geeignete Verfahren der Beteiligung sowie der Möglichkeit der Beschwerde in | ||
24 | persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. | 24 | persönlichen Angelegenheiten Anwendung finden. | ||
25 | (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem | 25 | (3) Zur Prüfung der Voraussetzungen hat der Träger der Einrichtung mit dem | ||
26 | Antrag | 26 | Antrag | ||
27 | 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen | 27 | 1. die Konzeption der Einrichtung vorzulegen, die auch Auskunft über Maßnahmen | ||
28 | zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie | 28 | zur Qualitätsentwicklung und -sicherung gibt, sowie | ||
29 | 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage | 29 | 2. im Hinblick auf die Eignung des Personals nachzuweisen, dass die Vorlage | ||
30 | und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von | 30 | und Prüfung von aufgabenspezifischen Ausbildungsnachweisen sowie von | ||
31 | Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | 31 | Führungszeugnissen nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | ||
32 | Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von | 32 | Bundeszentralregistergesetzes sichergestellt sind; Führungszeugnisse sind von | ||
33 | dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu | 33 | dem Träger der Einrichtung in regelmäßigen Abständen erneut anzufordern und zu | ||
34 | prüfen. | 34 | prüfen. | ||
35 | (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Sicherung | 35 | (4) Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen versehen werden. Zur Sicherung | ||
36 | des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen | 36 | des Wohls der Kinder und der Jugendlichen können auch nachträgliche Auflagen | ||
37 | erteilt werden. | 37 | erteilt werden. | ||
38 | (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach | 38 | (5) Besteht für eine erlaubnispflichtige Einrichtung eine Aufsicht nach | ||
39 | anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden | 39 | anderen Rechtsvorschriften, so hat die zuständige Behörde ihr Tätigwerden | ||
40 | zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung | 40 | zuvor mit der anderen Behörde abzustimmen. Sie hat den Träger der Einrichtung | ||
41 | rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften | 41 | rechtzeitig auf weitergehende Anforderungen nach anderen Rechtsvorschriften | ||
42 | hinzuweisen. | 42 | hinzuweisen. | ||
43 | (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die | 43 | (6) Sind in einer Einrichtung Mängel festgestellt worden, so soll die | ||
44 | zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten | 44 | zuständige Behörde zunächst den Träger der Einrichtung über die Möglichkeiten | ||
45 | zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf | 45 | zur Beseitigung der Mängel beraten. Wenn sich die Beseitigung der Mängel auf | ||
t | 46 | Entgelte oder Vergütungen nach § 75 des Zwölften Buches auswirken kann, so ist | t | 46 | Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder nach § 76 des |
47 | der Träger der Sozialhilfe an der Beratung zu beteiligen, mit dem | 47 | Zwölften Buches auswirken kann, so ist der Träger der Eingliederungshilfe oder | ||
48 | Vereinbarungen nach dieser Vorschrift bestehen. Werden festgestellte Mängel | 48 | der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, an | ||
49 | der Beratung zu beteiligen. Werden festgestellte Mängel nicht behoben, so | ||||
49 | nicht behoben, so können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, | 50 | können dem Träger der Einrichtung Auflagen erteilt werden, die zur Beseitigung | ||
50 | die zur Beseitigung einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden | 51 | einer eingetretenen oder Abwendung einer drohenden Beeinträchtigung oder | ||
51 | Beeinträchtigung oder Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen | 52 | Gefährdung des Wohls der Kinder oder Jugendlichen erforderlich sind. Wenn sich | ||
52 | erforderlich sind. Wenn sich eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § | 53 | eine Auflage auf Entgelte oder Vergütungen nach § 134 des Neunten Buches oder | ||
53 | 75 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde nach | 54 | nach § 76 des Zwölften Buches auswirkt, so entscheidet die zuständige Behörde | ||
54 | Anhörung des Trägers der Sozialhilfe, mit dem Vereinbarungen nach dieser | 55 | nach Anhörung des Trägers der Eingliederungshilfe oder der Sozialhilfe, mit | ||
55 | Vorschrift bestehen, über die Erteilung der Auflage. Die Auflage ist nach | 56 | dem Vereinbarungen nach diesen Vorschriften bestehen, über die Erteilung der | ||
56 | Möglichkeit in Übereinstimmung mit Vereinbarungen nach den §§ 75 bis 80 des | 57 | Auflage. Die Auflage ist nach Möglichkeit in Übereinstimmung mit den nach § | ||
57 | Zwölften Buches auszugestalten. | 58 | 134 des Neunten Buches oder nach den §§ 75 bis 80 des Zwölften Buches | ||
59 | getroffenen Vereinbarungen auszugestalten. | ||||
58 | (7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der | 60 | (7) Die Erlaubnis ist zurückzunehmen oder zu widerrufen, wenn das Wohl der | ||
59 | Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der | 61 | Kinder oder der Jugendlichen in der Einrichtung gefährdet und der Träger der | ||
60 | Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung | 62 | Einrichtung nicht bereit oder nicht in der Lage ist, die Gefährdung | ||
61 | abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den | 63 | abzuwenden. Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Rücknahme oder den | ||
62 | Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. | 64 | Widerruf der Erlaubnis haben keine aufschiebende Wirkung. |
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