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Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | ||||
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t | 1 | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | t | 1 | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche |
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche | ||||
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f | 1 | (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn | f | 1 | (1) Kinder oder Jugendliche haben Anspruch auf Eingliederungshilfe, wenn |
2 | 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs | 2 | 1. ihre seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs | ||
3 | Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | 3 | Monate von dem für ihr Lebensalter typischen Zustand abweicht, und | ||
4 | 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder | 4 | 2. daher ihre Teilhabe am Leben in der Gesellschaft beeinträchtigt ist oder | ||
5 | eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. | 5 | eine solche Beeinträchtigung zu erwarten ist. | ||
6 | Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder | 6 | Von einer seelischen Behinderung bedroht im Sinne dieses Buches sind Kinder | ||
7 | oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in | 7 | oder Jugendliche, bei denen eine Beeinträchtigung ihrer Teilhabe am Leben in | ||
8 | der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu | 8 | der Gesellschaft nach fachlicher Erkenntnis mit hoher Wahrscheinlichkeit zu | ||
9 | erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. | 9 | erwarten ist. § 27 Absatz 4 gilt entsprechend. | ||
10 | (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz | 10 | (1a) Hinsichtlich der Abweichung der seelischen Gesundheit nach Absatz 1 Satz | ||
11 | 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme | 11 | 1 Nummer 1 hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Stellungnahme | ||
12 | 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | 12 | 1. eines Arztes für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, | ||
13 | 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder | 13 | 2. eines Kinder- und Jugendpsychotherapeuten oder | ||
14 | 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über | 14 | 3. eines Arztes oder eines psychologischen Psychotherapeuten, der über | ||
15 | besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und | 15 | besondere Erfahrungen auf dem Gebiet seelischer Störungen bei Kindern und | ||
16 | Jugendlichen verfügt, | 16 | Jugendlichen verfügt, | ||
17 | einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen | 17 | einzuholen. Die Stellungnahme ist auf der Grundlage der Internationalen | ||
18 | Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische | 18 | Klassifikation der Krankheiten in der vom Deutschen Institut für medizinische | ||
19 | Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. | 19 | Dokumentation und Information herausgegebenen deutschen Fassung zu erstellen. | ||
20 | Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer | 20 | Dabei ist auch darzulegen, ob die Abweichung Krankheitswert hat oder auf einer | ||
21 | Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der | 21 | Krankheit beruht. Die Hilfe soll nicht von der Person oder dem Dienst oder der | ||
22 | Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht | 22 | Einrichtung, der die Person angehört, die die Stellungnahme abgibt, erbracht | ||
23 | werden. | 23 | werden. | ||
24 | (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall | 24 | (2) Die Hilfe wird nach dem Bedarf im Einzelfall | ||
25 | 1. in ambulanter Form, | 25 | 1. in ambulanter Form, | ||
26 | 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären | 26 | 2. in Tageseinrichtungen für Kinder oder in anderen teilstationären | ||
27 | Einrichtungen, | 27 | Einrichtungen, | ||
28 | 3. durch geeignete Pflegepersonen und | 28 | 3. durch geeignete Pflegepersonen und | ||
29 | 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. | 29 | 4. in Einrichtungen über Tag und Nacht sowie sonstigen Wohnformen geleistet. | ||
t | 30 | (3) Aufgabe und Ziel der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie die | t | 30 | (3) Aufgabe und Ziele der Hilfe, die Bestimmung des Personenkreises sowie Art |
31 | Art der Leistungen richten sich nach § 53 Absatz 3 und 4 Satz 1, den §§ 54, 56 | 31 | und Form der Leistungen richten sich nach Kapitel 6 des Teils 1 des Neunten | ||
32 | und 57 des Zwölften Buches, soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch | 32 | Buches sowie § 90 und den Kapiteln 3 bis 6 des Teils 2 des Neunten Buches, | ||
33 | behinderte oder von einer solchen Behinderung bedrohte Personen Anwendung | 33 | soweit diese Bestimmungen auch auf seelisch behinderte oder von einer solchen | ||
34 | finden. | 34 | Behinderung bedrohte Personen Anwendung finden und sich aus diesem Buch nichts | ||
35 | anderes ergibt. | ||||
35 | (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, | 36 | (4) Ist gleichzeitig Hilfe zur Erziehung zu leisten, so sollen Einrichtungen, | ||
36 | Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl | 37 | Dienste und Personen in Anspruch genommen werden, die geeignet sind, sowohl | ||
37 | die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen | 38 | die Aufgaben der Eingliederungshilfe zu erfüllen als auch den erzieherischen | ||
38 | Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht | 39 | Bedarf zu decken. Sind heilpädagogische Maßnahmen für Kinder, die noch nicht | ||
39 | im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren | 40 | im schulpflichtigen Alter sind, in Tageseinrichtungen für Kinder zu gewähren | ||
40 | und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen | 41 | und lässt der Hilfebedarf es zu, so sollen Einrichtungen in Anspruch genommen | ||
41 | werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut | 42 | werden, in denen behinderte und nicht behinderte Kinder gemeinsam betreut | ||
42 | werden. | 43 | werden. |
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