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Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | ||||
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t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | t | 1 | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen |
Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | Verhältnis zu anderen Leistungen und Verpflichtungen | ||||
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f | 1 | (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen | f | 1 | (1) Verpflichtungen anderer, insbesondere der Träger anderer Sozialleistungen |
2 | und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf | 2 | und der Schulen, werden durch dieses Buch nicht berührt. Auf | ||
3 | Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt | 3 | Rechtsvorschriften beruhende Leistungen anderer dürfen nicht deshalb versagt | ||
4 | werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. | 4 | werden, weil nach diesem Buch entsprechende Leistungen vorgesehen sind. | ||
5 | (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den | 5 | (2) Unterhaltspflichtige Personen werden nach Maßgabe der §§ 90 bis 97b an den | ||
6 | Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. | 6 | Kosten für Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch beteiligt. | ||
7 | Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des | 7 | Soweit die Zahlung des Kostenbeitrags die Leistungsfähigkeit des | ||
8 | Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch | 8 | Unterhaltspflichtigen mindert oder der Bedarf des jungen Menschen durch | ||
9 | Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei | 9 | Leistungen und vorläufige Maßnahmen nach diesem Buch gedeckt ist, ist dies bei | ||
10 | der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. | 10 | der Berechnung des Unterhalts zu berücksichtigen. | ||
11 | (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch | 11 | (3) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zweiten Buch | ||
12 | vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis | 12 | vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 3 Absatz 2, den §§ 14 bis | ||
13 | 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie | 13 | 16g, § 19 Absatz 2 in Verbindung mit § 28 Absatz 6 des Zweiten Buches sowie | ||
14 | Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § | 14 | Leistungen nach § 6b Absatz 2 des Bundeskindergeldgesetzes in Verbindung mit § | ||
15 | 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. | 15 | 28 Absatz 6 des Zweiten Buches den Leistungen nach diesem Buch vor. | ||
t | 16 | (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Zwölften Buch | t | 16 | (4) Die Leistungen nach diesem Buch gehen Leistungen nach dem Neunten und |
17 | vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 in Verbindung | 17 | Zwölften Buch vor. Abweichend von Satz 1 gehen Leistungen nach § 27a Absatz 1 | ||
18 | mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der Eingliederungshilfe | 18 | in Verbindung mit § 34 Absatz 6 des Zwölften Buches und Leistungen der | ||
19 | nach dem Zwölften Buch für junge Menschen, die körperlich oder geistig | 19 | Eingliederungshilfe nach dem Neunten Buch für junge Menschen, die körperlich | ||
20 | behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den Leistungen nach | 20 | oder geistig behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, den | ||
21 | diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der Frühförderung | 21 | Leistungen nach diesem Buch vor. Landesrecht kann regeln, dass Leistungen der | ||
22 | für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von anderen | 22 | Frühförderung für Kinder unabhängig von der Art der Behinderung vorrangig von | ||
23 | Leistungsträgern gewährt werden. | 23 | anderen Leistungsträgern gewährt werden. |
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