Lade...
Lade...
Sie können sich § 72a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 201a Absatz 3, den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden ist. 2Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, beschäftigen.
(3) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. 2Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(4) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen vergleichbaren Kontakt hat. 2Hierzu sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen.
(5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern:
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | t | 1 | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen |
Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der | f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe dürfen für die Wahrnehmung der |
2 | Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder | 2 | Aufgaben in der Kinder- und Jugendhilfe keine Person beschäftigen oder | ||
3 | vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis | 3 | vermitteln, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis | ||
t | 4 | 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 201a Absatz 3, den | t | 4 | 174c, 176 bis 180a, 181a, 182 bis 184g, 184i, 184j, 184k, 184l, 201a Absatz 3, |
5 | §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt worden | 5 | den §§ 225, 232 bis 233a, 234, 235 oder 236 des Strafgesetzbuchs verurteilt | ||
6 | ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder Vermittlung | 6 | worden ist. Zu diesem Zweck sollen sie sich bei der Einstellung oder | ||
7 | und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein Führungszeugnis | 7 | Vermittlung und in regelmäßigen Abständen von den betroffenen Personen ein | ||
8 | nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des Bundeszentralregistergesetzes | 8 | Führungszeugnis nach § 30 Absatz 5 und § 30a Absatz 1 des | ||
9 | vorlegen lassen. | 9 | Bundeszentralregistergesetzes vorlegen lassen. | ||
10 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit | 10 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen mit | ||
11 | den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die | 11 | den Trägern der freien Jugendhilfe sicherstellen, dass diese keine Person, die | ||
12 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | 12 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | ||
13 | beschäftigen. | 13 | beschäftigen. | ||
14 | (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass | 14 | (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass | ||
15 | unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die | 15 | unter ihrer Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich tätige Person, die | ||
16 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | 16 | wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig verurteilt worden ist, | ||
17 | in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder | 17 | in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe Kinder oder | ||
18 | Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen | 18 | Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder einen | ||
19 | vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen | 19 | vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der öffentlichen | ||
20 | Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten | 20 | Jugendhilfe über die Tätigkeiten entscheiden, die von den in Satz 1 genannten | ||
21 | Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen | 21 | Personen auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen | ||
22 | mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis | 22 | mit Kindern und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis | ||
23 | nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | 23 | nach Absatz 1 Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | ||
24 | (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen | 24 | (4) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen durch Vereinbarungen | ||
25 | mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 | 25 | mit den Trägern der freien Jugendhilfe sowie mit Vereinen im Sinne des § 54 | ||
26 | sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich | 26 | sicherstellen, dass unter deren Verantwortung keine neben- oder ehrenamtlich | ||
27 | tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig | 27 | tätige Person, die wegen einer Straftat nach Absatz 1 Satz 1 rechtskräftig | ||
28 | verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe | 28 | verurteilt worden ist, in Wahrnehmung von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe | ||
29 | Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder | 29 | Kinder oder Jugendliche beaufsichtigt, betreut, erzieht oder ausbildet oder | ||
30 | einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der | 30 | einen vergleichbaren Kontakt hat. Hierzu sollen die Träger der | ||
31 | öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen | 31 | öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der freien Jugendhilfe Vereinbarungen | ||
32 | über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf | 32 | über die Tätigkeiten schließen, die von den in Satz 1 genannten Personen auf | ||
33 | Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern | 33 | Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts dieser Personen mit Kindern | ||
34 | und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 | 34 | und Jugendlichen nur nach Einsichtnahme in das Führungszeugnis nach Absatz 1 | ||
35 | Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | 35 | Satz 2 wahrgenommen werden dürfen. | ||
36 | (5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den | 36 | (5) Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen von den nach den | ||
37 | Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: | 37 | Absätzen 3 und 4 eingesehenen Daten nur folgende Daten erheben und speichern: | ||
38 | 1. | 38 | 1. | ||
39 | den Umstand der Einsichtnahme, | 39 | den Umstand der Einsichtnahme, | ||
40 | 2. | 40 | 2. | ||
41 | das Datum des Führungszeugnisses und | 41 | das Datum des Führungszeugnisses und | ||
42 | 3. | 42 | 3. | ||
43 | die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer | 43 | die Information, ob die das Führungszeugnis betreffende Person wegen einer | ||
44 | in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. | 44 | in Absatz 1 Satz 1 genannten Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist. | ||
45 | Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten | 45 | Die Träger der öffentlichen und freien Jugendhilfe dürfen die gespeicherten | ||
46 | Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer | 46 | Daten nur verarbeiten, soweit dies erforderlich ist, um die Eignung einer | ||
47 | Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das | 47 | Person für die Tätigkeit, die Anlass zu der Einsichtnahme in das | ||
48 | Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff | 48 | Führungszeugnis gewesen ist, zu prüfen. Die Daten sind vor dem Zugriff | ||
49 | Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an | 49 | Unbefugter zu schützen. Sie sind unverzüglich zu löschen, wenn im Anschluss an | ||
50 | die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 | 50 | die Einsichtnahme keine Tätigkeit nach Absatz 3 Satz 2 oder Absatz 4 Satz 2 | ||
51 | wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach | 51 | wahrgenommen wird. Andernfalls sind die Daten spätestens sechs Monate nach | ||
52 | Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. | 52 | Beendigung einer solchen Tätigkeit zu löschen. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.