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Sie können sich § 103 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen. 2Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf Bezirksebene, aufbereitet sind.
(2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind.
(3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden.
Übermittlung | Übermittlung | ||||
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f | 1 | (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden | f | 1 | (1) An die fachlich zuständigen obersten Bundes- oder Landesbehörden |
2 | dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für | 2 | dürfen für die Verwendung gegenüber den gesetzgebenden Körperschaften und für | ||
3 | Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom | 3 | Zwecke der Planung, jedoch nicht für die Regelung von Einzelfällen, vom | ||
4 | Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit | 4 | Statistischen Bundesamt und den statistischen Ämtern der Länder Tabellen mit | ||
5 | statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur | 5 | statistischen Ergebnissen übermittelt werden, auch soweit Tabellenfelder nur | ||
6 | einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen | 6 | einen einzigen Fall ausweisen. Tabellen, deren Tabellenfelder nur einen | ||
7 | einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht | 7 | einzigen Fall ausweisen, dürfen nur dann übermittelt werden, wenn sie nicht | ||
8 | differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf | 8 | differenzierter als auf Regierungsbezirksebene, im Fall der Stadtstaaten auf | ||
9 | Bezirksebene, aufbereitet sind. | 9 | Bezirksebene, aufbereitet sind. | ||
10 | (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung | 10 | (2) Für ausschließlich statistische Zwecke dürfen den zur Durchführung | ||
11 | statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände | 11 | statistischer Aufgaben zuständigen Stellen der Gemeinden und Gemeindeverbände | ||
12 | für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit | 12 | für ihren Zuständigkeitsbereich Einzelangaben aus der Erhebung nach § 99 mit | ||
13 | Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach | 13 | Ausnahme der Hilfsmerkmale übermittelt werden, soweit die Voraussetzungen nach | ||
14 | § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. | 14 | § 16 Absatz 5 des Bundesstatistikgesetzes gegeben sind. | ||
15 | (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und | 15 | (3) Die Ergebnisse der Kinder- und Jugendhilfestatistiken gemäß den §§ 98 und | ||
16 | 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen | 16 | 99 dürfen auf der Ebene der einzelnen Gemeinde oder des einzelnen | ||
17 | Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden. | 17 | Jugendamtsbezirkes veröffentlicht werden. | ||
t | t | 18 | (4) Die statistischen Landesämter übermitteln die erhobenen Einzeldaten auf | ||
19 | Anforderung an das Statistische Bundesamt. |
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