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§ 100 SGB VIII vollständige alte Fassung
§ 100 SGB VIII
Hilfsmerkmale
Hilfsmerkmale sind
1.
Name und Anschrift des Auskunftspflichtigen,
2.
für die Erhebungen nach § 99 die Kenn-Nummer der hilfeleistenden Stelle oder der auskunftsgebenden Einrichtung; soweit eine Hilfe nach § 28 gebietsübergreifend erbracht wird, die Kenn-Nummer des Wohnsitzes des Hilfeempfängers,
3.
für die Erhebungen nach § 99 Absatz 1, 2, 3 und 6 die Kenn-Nummer der betreffenden Person,
4.
Name und Telefonnummer sowie Faxnummer oder E-Mail-Adresse der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
Name und Kontaktdaten der für eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden
14
eventuelle Rückfragen zur Verfügung stehenden Person.
14
Person.
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