Lade...
Lade...
Sie können sich § 94 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem Umfang zu den Kosten heranzuziehen. 2Die Kostenbeiträge dürfen die tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. 3Eltern sollen nachrangig zu den jungen Menschen herangezogen werden. 4Ehegatten und Lebenspartner sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern herangezogen werden.
(2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu berücksichtigen.
(3) 1Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des Kindergeldes zu zahlen. 2Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in Anspruch zu nehmen.
(4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen.
(5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt.
(6) 1Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. 2Es kann ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit stammt, die dem Zweck der Leistung dient. 3Dies gilt insbesondere, wenn es sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im Vordergrund stehen.
Umfang der Heranziehung | Umfang der Heranziehung | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem | f | 1 | (1) Die Kostenbeitragspflichtigen sind aus ihrem Einkommen in angemessenem |
2 | Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die | 2 | Umfang zu den Kosten heranzuziehen. Die Kostenbeiträge dürfen die | ||
3 | tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen nachrangig | 3 | tatsächlichen Aufwendungen nicht überschreiten. Eltern sollen nachrangig | ||
4 | zu den jungen Menschen herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner | 4 | zu den jungen Menschen herangezogen werden. Ehegatten und Lebenspartner | ||
5 | sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern | 5 | sollen nachrangig zu den jungen Menschen, aber vorrangig vor deren Eltern | ||
6 | herangezogen werden. | 6 | herangezogen werden. | ||
7 | (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder | 7 | (2) Für die Bestimmung des Umfangs sind bei jedem Elternteil, Ehegatten oder | ||
8 | Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der | 8 | Lebenspartner die Höhe des nach § 93 ermittelten Einkommens und die Anzahl der | ||
9 | Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch | 9 | Personen, die mindestens im gleichen Range wie der untergebrachte junge Mensch | ||
10 | oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu | 10 | oder Leistungsberechtigte nach § 19 unterhaltsberechtigt sind, angemessen zu | ||
11 | berücksichtigen. | 11 | berücksichtigen. | ||
12 | (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses | 12 | (3) Werden Leistungen über Tag und Nacht außerhalb des Elternhauses | ||
13 | erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, | 13 | erbracht und bezieht einer der Elternteile Kindergeld für den jungen Menschen, | ||
14 | so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und | 14 | so hat dieser unabhängig von einer Heranziehung nach Absatz 1 Satz 1 und 2 und | ||
15 | nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des | 15 | nach Maßgabe des Absatzes 1 Satz 3 und 4 einen Kostenbeitrag in Höhe des | ||
16 | Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 | 16 | Kindergeldes zu zahlen. Zahlt der Elternteil den Kostenbeitrag nach Satz 1 | ||
17 | nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, | 17 | nicht, so sind die Träger der öffentlichen Jugendhilfe insoweit berechtigt, | ||
18 | das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines | 18 | das auf dieses Kind entfallende Kindergeld durch Geltendmachung eines | ||
19 | Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in | 19 | Erstattungsanspruchs nach § 74 Absatz 2 des Einkommensteuergesetzes in | ||
n | 20 | Anspruch zu nehmen. | n | 20 | Anspruch zu nehmen. Bezieht der Elternteil Kindergeld nach § 1 Absatz 1 |
21 | des Bundeskindergeldgesetzes, gilt Satz 2 entsprechend. Bezieht der junge | ||||
22 | Mensch das Kindergeld selbst, gelten die Sätze 1 und 2 entsprechend. | ||||
21 | (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge | 23 | (4) Werden Leistungen über Tag und Nacht erbracht und hält sich der junge | ||
22 | Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem | 24 | Mensch nicht nur im Rahmen von Umgangskontakten bei einem | ||
23 | Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über | 25 | Kostenbeitragspflichtigen auf, so ist die tatsächliche Betreuungsleistung über | ||
24 | Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. | 26 | Tag und Nacht auf den Kostenbeitrag anzurechnen. | ||
25 | (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und | 27 | (5) Für die Festsetzung der Kostenbeiträge von Eltern, Ehegatten und | ||
26 | Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach | 28 | Lebenspartnern junger Menschen und Leistungsberechtigter nach § 19 werden nach | ||
27 | Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des | 29 | Einkommensgruppen gestaffelte Pauschalbeträge durch Rechtsverordnung des | ||
28 | zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | 30 | zuständigen Bundesministeriums mit Zustimmung des Bundesrates bestimmt. | ||
29 | (6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und | 31 | (6) Bei vollstationären Leistungen haben junge Menschen und | ||
30 | Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten | 32 | Leistungsberechtigte nach § 19 nach Abzug der in § 93 Absatz 2 genannten | ||
t | 31 | Beträge 75 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. Es kann | t | 33 | Beträge höchstens 25 Prozent ihres Einkommens als Kostenbeitrag einzusetzen. |
32 | ein geringerer Kostenbeitrag erhoben oder gänzlich von der Erhebung des | 34 | Maßgeblich ist das Einkommen des Monats, in dem die Leistung oder die Maßnahme | ||
33 | Kostenbeitrags abgesehen werden, wenn das Einkommen aus einer Tätigkeit | 35 | erbracht wird. Folgendes Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit innerhalb eines | ||
34 | stammt, die dem Zweck der Leistung dient. Dies gilt insbesondere, wenn es | 36 | Monats bleibt für den Kostenbeitrag unberücksichtigt: | ||
35 | sich um eine Tätigkeit im sozialen oder kulturellen Bereich handelt, bei der | 37 | 1. | ||
36 | nicht die Erwerbstätigkeit, sondern das soziale oder kulturelle Engagement im | 38 | Einkommen aus Schülerjobs oder Praktika mit einer Vergütung bis zur Höhe von | ||
37 | Vordergrund stehen. | 39 | 150 Euro monatlich, | ||
40 | 2. | ||||
41 | Einkommen aus Ferienjobs, | ||||
42 | 3. | ||||
43 | Einkommen aus einer ehrenamtlichen Tätigkeit oder | ||||
44 | 4. | ||||
45 | 150 Euro monatlich als Teil einer Ausbildungsvergütung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.