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Sie können sich § 87a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf (§§ 43, 44) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat.
(2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersagung der weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform gelegen ist.
(3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige sonstige Wohnform gelegen ist.
Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung | Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung | ||||
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t | 1 | Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung | t | 1 | Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung |
Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung | Örtliche Zuständigkeit für Erlaubnis, Meldepflichten und Untersagung | ||||
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t | 1 | (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis sowie deren Rücknahme oder Widerruf | t | 1 | (1) Für die Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 43 sowie für deren |
2 | Rücknahme und Widerruf ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich | ||||
3 | die Kindertagespflegeperson ihre Tätigkeit ausübt. Ist die | ||||
4 | Kindertagespflegeperson im Zuständigkeitsbereich mehrerer örtlicher Träger | ||||
2 | (§§ 43, 44) ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die | 5 | tätig, ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die | ||
3 | Pflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. | 6 | Kindertagespflegeperson ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Für die | ||
7 | Erteilung der Pflegeerlaubnis nach § 44 sowie für deren Rücknahme und Widerruf | ||||
8 | ist der örtliche Träger zuständig, in dessen Bereich die Pflegeperson ihren | ||||
9 | gewöhnlichen Aufenthalt hat. | ||||
4 | (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer | 10 | (2) Für die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb einer Einrichtung oder einer | ||
5 | selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf | 11 | selbständigen sonstigen Wohnform sowie für die Rücknahme oder den Widerruf | ||
6 | dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, | 12 | dieser Erlaubnis (§ 45 Absatz 1 und 2, § 48a), die örtliche Prüfung (§§ 46, | ||
7 | 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die | 13 | 48a), die Entgegennahme von Meldungen (§ 47 Absatz 1 und 2, § 48a) und die | ||
8 | Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersagung der | 14 | Ausnahme von der Meldepflicht (§ 47 Absatz 3, § 48a) sowie die Untersagung der | ||
9 | weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist | 15 | weiteren Beschäftigung des Leiters oder eines Mitarbeiters (§§ 48, 48a) ist | ||
10 | der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, | 16 | der überörtliche Träger oder die nach Landesrecht bestimmte Behörde zuständig, | ||
11 | in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform | 17 | in dessen oder deren Bereich die Einrichtung oder die sonstige Wohnform | ||
12 | gelegen ist. | 18 | gelegen ist. | ||
13 | (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche | 19 | (3) Für die Mitwirkung an der örtlichen Prüfung (§§ 46, 48a) ist der örtliche | ||
14 | Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige | 20 | Träger zuständig, in dessen Bereich die Einrichtung oder die selbständige | ||
15 | sonstige Wohnform gelegen ist. | 21 | sonstige Wohnform gelegen ist. |
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