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Sie können sich § 83 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde soll die Tätigkeit der Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. 2Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit.
(2) 1Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. 2Das Nähere regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften.
Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium | Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung | ||||
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t | 1 | Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium | t | 1 | Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung |
Aufgaben des Bundes, Bundesjugendkuratorium | Aufgaben des Bundes, sachverständige Beratung | ||||
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2 | Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist | 2 | Jugendhilfe anregen und fördern, soweit sie von überregionaler Bedeutung ist | ||
3 | und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. | 3 | und ihrer Art nach nicht durch ein Land allein wirksam gefördert werden kann. | ||
4 | Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der | 4 | Hierzu gehören auch die überregionalen Tätigkeiten der | ||
5 | Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit. | 5 | Jugendorganisationen der politischen Parteien auf dem Gebiet der Jugendarbeit. | ||
6 | (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von | 6 | (2) Die Bundesregierung wird in grundsätzlichen Fragen der Jugendhilfe von | ||
7 | einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere | 7 | einem Sachverständigengremium (Bundesjugendkuratorium) beraten. Das Nähere | ||
8 | regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. | 8 | regelt die Bundesregierung durch Verwaltungsvorschriften. | ||
t | t | 9 | (3) Die fachlich zuständige oberste Bundesbehörde hat der | ||
10 | Bundeselternvertretung der Kinder in Kindertageseinrichtungen und | ||||
11 | Kindertagespflege bei wesentlichen die Kindertagesbetreuung betreffenden | ||||
12 | Fragen die Möglichkeit der Beratung zu geben. |
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