Lade...
Lade...
Sie können sich § 79a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für
Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe | Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
t | 1 | Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe | t | 1 | Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe |
Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe | Qualitätsentwicklung in der Kinder- und Jugendhilfe | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die | f | 1 | Um die Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe nach § 2 zu erfüllen, haben die |
2 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung | 2 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung | ||
3 | der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für | 3 | der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung für | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | die Gewährung und Erbringung von Leistungen, | 5 | die Gewährung und Erbringung von Leistungen, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Erfüllung anderer Aufgaben, | 7 | die Erfüllung anderer Aufgaben, | ||
8 | 3. | 8 | 3. | ||
9 | den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, | 9 | den Prozess der Gefährdungseinschätzung nach § 8a, | ||
10 | 4. | 10 | 4. | ||
11 | die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen | 11 | die Zusammenarbeit mit anderen Institutionen | ||
12 | weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch | 12 | weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen. Dazu zählen auch | ||
t | t | 13 | Qualitätsmerkmale für die inklusive Ausrichtung der Aufgabenwahrnehmung und | ||
14 | die Berücksichtigung der spezifischen Bedürfnisse von jungen Menschen mit | ||||
13 | Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in | 15 | Behinderungen sowie die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in | ||
14 | Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger der öffentlichen | 16 | Einrichtungen und in Familienpflege und ihren Schutz vor Gewalt. Die Träger | ||
15 | Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen Empfehlungen der nach § | 17 | der öffentlichen Jugendhilfe orientieren sich dabei an den fachlichen | ||
16 | 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits angewandten Grundsätzen und | 18 | Empfehlungen der nach § 85 Absatz 2 zuständigen Behörden und an bereits | ||
17 | Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie Maßnahmen zu ihrer | 19 | angewandten Grundsätzen und Maßstäben für die Bewertung der Qualität sowie | ||
18 | Gewährleistung. | 20 | Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung. |
Schnellsuche
Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.