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Sie können sich § 79 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch
(3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften.
Gesamtverantwortung, Grundausstattung | Gesamtverantwortung, Grundausstattung | ||||
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t | 1 | Gesamtverantwortung, Grundausstattung | t | 1 | Gesamtverantwortung, Grundausstattung |
Gesamtverantwortung, Grundausstattung | Gesamtverantwortung, Grundausstattung | ||||
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f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der | f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der |
2 | Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der | 2 | Aufgaben nach diesem Buch die Gesamtverantwortung einschließlich der | ||
3 | Planungsverantwortung. | 3 | Planungsverantwortung. | ||
4 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur | 4 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen gewährleisten, dass zur | ||
5 | Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch | 5 | Erfüllung der Aufgaben nach diesem Buch | ||
6 | 1. | 6 | 1. | ||
7 | die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen | 7 | die erforderlichen und geeigneten Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen | ||
8 | den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und | 8 | den verschiedenen Grundrichtungen der Erziehung entsprechend rechtzeitig und | ||
9 | ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, | 9 | ausreichend zur Verfügung stehen; hierzu zählen insbesondere auch Pfleger, | ||
10 | Vormünder und Pflegepersonen; | 10 | Vormünder und Pflegepersonen; | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
n | n | 12 | die nach Nummer 1 vorgehaltenen Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen | ||
13 | dem nach § 80 Absatz 1 Nummer 2 ermittelten Bedarf entsprechend zusammenwirken | ||||
14 | und hierfür verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit aufgebaut und | ||||
15 | weiterentwickelt werden; | ||||
16 | 3. | ||||
12 | eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. | 17 | eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung nach Maßgabe von § 79a erfolgt. | ||
13 | Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen | 18 | Von den für die Jugendhilfe bereitgestellten Mitteln haben sie einen | ||
14 | angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. | 19 | angemessenen Anteil für die Jugendarbeit zu verwenden. | ||
15 | (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende | 20 | (3) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für eine ausreichende | ||
t | 16 | Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter zu sorgen; hierzu gehört | t | 21 | Ausstattung der Jugendämter und der Landesjugendämter einschließlich der |
22 | Möglichkeit der Nutzung digitaler Geräte zu sorgen; hierzu gehört auch eine | ||||
17 | auch eine dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. | 23 | dem Bedarf entsprechende Zahl von Fachkräften. Zur Planung und | ||
24 | Bereitstellung einer bedarfsgerechten Personalausstattung ist ein Verfahren | ||||
25 | zur Personalbemessung zu nutzen. |
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