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Sie können sich § 78b SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über
(2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern abgeschlossen werden, die
(3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im Einzelfall geboten ist.
Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts | Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts | ||||
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t | 1 | Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts | t | 1 | Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts |
Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts | Voraussetzungen für die Übernahme des Leistungsentgelts | ||||
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f | 1 | (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so | f | 1 | (1) Wird die Leistung ganz oder teilweise in einer Einrichtung erbracht, so |
2 | ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts | 2 | ist der Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Entgelts | ||
3 | gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der | 3 | gegenüber dem Leistungsberechtigten verpflichtet, wenn mit dem Träger der | ||
4 | Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über | 4 | Einrichtung oder seinem Verband Vereinbarungen über | ||
5 | 1. | 5 | 1. | ||
6 | Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung), | 6 | Inhalt, Umfang und Qualität der Leistungsangebote (Leistungsvereinbarung), | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die | 8 | differenzierte Entgelte für die Leistungsangebote und die | ||
9 | betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und | 9 | betriebsnotwendigen Investitionen (Entgeltvereinbarung) und | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote | 11 | Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität der Leistungsangebote | ||
12 | sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung | 12 | sowie über geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung | ||
13 | (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) | 13 | (Qualitätsentwicklungsvereinbarung) | ||
n | 14 | abgeschlossen worden sind. | n | 14 | abgeschlossen worden sind; dazu zählen auch die Qualitätsmerkmale nach § 79a |
15 | Satz 2. | ||||
15 | (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter | 16 | (2) Die Vereinbarungen sind mit den Trägern abzuschließen, die unter | ||
16 | Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und | 17 | Berücksichtigung der Grundsätze der Leistungsfähigkeit, Wirtschaftlichkeit und | ||
t | 17 | Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über die | t | 18 | Sparsamkeit zur Erbringung der Leistung geeignet sind. Vereinbarungen über |
18 | Erbringung von Hilfe zur Erziehung im Ausland dürfen nur mit solchen Trägern | 19 | die Erbringung von Auslandsmaßnahmen dürfen nur mit solchen Trägern | ||
19 | abgeschlossen werden, die | 20 | abgeschlossen werden, die die Maßgaben nach § 38 Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a | ||
20 | 1. | 21 | bis d erfüllen. | ||
21 | anerkannte Träger der Jugendhilfe oder Träger einer erlaubnispflichtigen | ||||
22 | Einrichtung im Inland sind, in der Hilfe zur Erziehung erbracht wird, | ||||
23 | 2. | ||||
24 | mit der Erbringung solcher Hilfen nur Fachkräfte im Sinne des § 72 Absatz 1 | ||||
25 | betrauen und | ||||
26 | 3. | ||||
27 | die Gewähr dafür bieten, dass sie die Rechtsvorschriften des | ||||
28 | Aufenthaltslandes einhalten und mit den Behörden des Aufenthaltslandes sowie den | ||||
29 | deutschen Vertretungen im Ausland zusammenarbeiten. | ||||
30 | (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der | 22 | (3) Ist eine der Vereinbarungen nach Absatz 1 nicht abgeschlossen, so ist der | ||
31 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur | 23 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe zur Übernahme des Leistungsentgelts nur | ||
32 | verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im | 24 | verpflichtet, wenn dies insbesondere nach Maßgabe der Hilfeplanung (§ 36) im | ||
33 | Einzelfall geboten ist. | 25 | Einzelfall geboten ist. |
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