§ 77 SGB VIII
Vereinbarungen über die Höhe der Kosten
1Werden Einrichtungen und Dienste der Träger der freien Jugendhilfe in Anspruch genommen, so sind Vereinbarungen über die Höhe der Kosten der Inanspruchnahme zwischen der öffentlichen und der freien Jugendhilfe anzustreben. 2Das Nähere regelt das Landesrecht. 3Die §§ 78a bis 78g bleiben unberührt.