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Sie können sich § 71 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an
(2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der Jugendhilfe, insbesondere mit
(3) 1Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. 2Er soll vor jeder Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. 3Er tritt nach Bedarf zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten einzuberufen. 4Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen.
(4) 1Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. 2Die übrigen Mitglieder werden durch Landesrecht bestimmt. 3Absatz 2 gilt entsprechend.
(5) 1Das Nähere regelt das Landesrecht. 2Es regelt die Zugehörigkeit beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. 3Es kann bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist.
Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss | Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss | ||||
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t | 1 | Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss | t | 1 | Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss |
Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss | Jugendhilfeausschuss, Landesjugendhilfeausschuss | ||||
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f | 1 | (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an | f | 1 | (1) Dem Jugendhilfeausschuss gehören als stimmberechtigte Mitglieder an |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der | 3 | mit drei Fünfteln des Anteils der Stimmen Mitglieder der | ||
4 | Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr | 4 | Vertretungskörperschaft des Trägers der öffentlichen Jugendhilfe oder von ihr | ||
5 | gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, | 5 | gewählte Frauen und Männer, die in der Jugendhilfe erfahren sind, | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf | 7 | mit zwei Fünfteln des Anteils der Stimmen Frauen und Männer, die auf | ||
8 | Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten | 8 | Vorschlag der im Bereich des öffentlichen Trägers wirkenden und anerkannten | ||
9 | Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; | 9 | Träger der freien Jugendhilfe von der Vertretungskörperschaft gewählt werden; | ||
10 | Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu | 10 | Vorschläge der Jugendverbände und der Wohlfahrtsverbände sind angemessen zu | ||
11 | berücksichtigen. | 11 | berücksichtigen. | ||
n | n | 12 | (2) Dem Jugendhilfeausschuss sollen als beratende Mitglieder | ||
13 | selbstorganisierte Zusammenschlüsse nach § 4a angehören. | ||||
12 | (2) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der | 14 | (3) Der Jugendhilfeausschuss befasst sich mit allen Angelegenheiten der | ||
13 | Jugendhilfe, insbesondere mit | 15 | Jugendhilfe, insbesondere mit | ||
14 | 1. | 16 | 1. | ||
15 | der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien | 17 | der Erörterung aktueller Problemlagen junger Menschen und ihrer Familien | ||
16 | sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, | 18 | sowie mit Anregungen und Vorschlägen für die Weiterentwicklung der Jugendhilfe, | ||
17 | 2. | 19 | 2. | ||
18 | der Jugendhilfeplanung und | 20 | der Jugendhilfeplanung und | ||
19 | 3. | 21 | 3. | ||
20 | der Förderung der freien Jugendhilfe. | 22 | der Förderung der freien Jugendhilfe. | ||
n | 21 | (3) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der | n | 23 | (4) Er hat Beschlussrecht in Angelegenheiten der Jugendhilfe im Rahmen der |
22 | von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr | 24 | von der Vertretungskörperschaft bereitgestellten Mittel, der von ihr | ||
23 | erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder | 25 | erlassenen Satzung und der von ihr gefassten Beschlüsse. Er soll vor jeder | ||
24 | Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor | 26 | Beschlussfassung der Vertretungskörperschaft in Fragen der Jugendhilfe und vor | ||
25 | der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an | 27 | der Berufung eines Leiters des Jugendamts gehört werden und hat das Recht, an | ||
26 | die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf | 28 | die Vertretungskörperschaft Anträge zu stellen. Er tritt nach Bedarf | ||
27 | zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten | 29 | zusammen und ist auf Antrag von mindestens einem Fünftel der Stimmberechtigten | ||
28 | einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der | 30 | einzuberufen. Seine Sitzungen sind öffentlich, soweit nicht das Wohl der | ||
29 | Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder | 31 | Allgemeinheit, berechtigte Interessen einzelner Personen oder | ||
30 | schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. | 32 | schutzbedürftiger Gruppen entgegenstehen. | ||
n | 31 | (4) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils | n | 33 | (5) Dem Landesjugendhilfeausschuss gehören mit zwei Fünfteln des Anteils |
32 | der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des | 34 | der Stimmen Frauen und Männer an, die auf Vorschlag der im Bereich des | ||
33 | Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von | 35 | Landesjugendamts wirkenden und anerkannten Träger der freien Jugendhilfe von | ||
34 | der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder | 36 | der obersten Landesjugendbehörde zu berufen sind. Die übrigen Mitglieder | ||
t | 35 | werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 2 gilt entsprechend. | t | 37 | werden durch Landesrecht bestimmt. Absatz 3 gilt entsprechend. |
36 | (5) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit | 38 | (6) Das Nähere regelt das Landesrecht. Es regelt die Zugehörigkeit | ||
37 | beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann bestimmen, dass | 39 | weiterer beratender Mitglieder zum Jugendhilfeausschuss. Es kann | ||
38 | der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der Leiter der | 40 | bestimmen, dass der Leiter der Verwaltung der Gebietskörperschaft oder der | ||
39 | Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt ist. | 41 | Leiter der Verwaltung des Jugendamts nach Absatz 1 Nummer 1 stimmberechtigt | ||
42 | ist. |
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