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Sie können sich § 65 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden
(2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht.
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe | Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe | ||||
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t | 1 | Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe | t | 1 | Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe |
Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe | Besonderer Vertrauensschutz in der persönlichen und erzieherischen Hilfe | ||||
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f | 1 | (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen | f | 1 | (1) Sozialdaten, die dem Mitarbeiter eines Trägers der öffentlichen |
2 | Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden | 2 | Jugendhilfe zum Zwecke persönlicher und erzieherischer Hilfe anvertraut worden | ||
3 | sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden | 3 | sind, dürfen von diesem nur weitergegeben oder übermittelt werden | ||
4 | 1. | 4 | 1. | ||
5 | mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder | 5 | mit der Einwilligung dessen, der die Daten anvertraut hat, oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn | 7 | dem Familiengericht zur Erfüllung der Aufgaben nach § 8a Absatz 2, wenn | ||
8 | angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne | 8 | angesichts einer Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen ohne | ||
9 | diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche | 9 | diese Mitteilung eine für die Gewährung von Leistungen notwendige gerichtliche | ||
10 | Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder | 10 | Entscheidung nicht ermöglicht werden könnte, oder | ||
11 | 3. | 11 | 3. | ||
12 | dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im | 12 | dem Mitarbeiter, der auf Grund eines Wechsels der Fallzuständigkeit im | ||
13 | Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder | 13 | Jugendamt oder eines Wechsels der örtlichen Zuständigkeit für die Gewährung oder | ||
14 | Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine | 14 | Erbringung der Leistung verantwortlich ist, wenn Anhaltspunkte für eine | ||
15 | Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des | 15 | Gefährdung des Kindeswohls gegeben sind und die Daten für eine Abschätzung des | ||
16 | Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder | 16 | Gefährdungsrisikos notwendig sind, oder | ||
17 | 4. | 17 | 4. | ||
18 | an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos | 18 | an die Fachkräfte, die zum Zwecke der Abschätzung des Gefährdungsrisikos | ||
19 | nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder | 19 | nach § 8a hinzugezogen werden; § 64 Absatz 2a bleibt unberührt, oder | ||
20 | 5. | 20 | 5. | ||
21 | unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des | 21 | unter den Voraussetzungen, unter denen eine der in § 203 Absatz 1 oder 4 des | ||
t | 22 | Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre. | t | 22 | Strafgesetzbuchs genannten Personen dazu befugt wäre, oder |
23 | 6. | ||||
24 | wenn dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher Vorhaben zur | ||||
25 | Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung in der DDR | ||||
26 | erforderlich ist. Vom Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht | ||||
27 | kontaktiert werden; § 64 Absatz 2b Satz 1 und 2 gilt entsprechend. | ||||
23 | Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder | 28 | Der Empfänger darf die Sozialdaten nur zu dem Zweck weitergeben oder | ||
24 | übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. | 29 | übermitteln, zu dem er sie befugt erhalten hat. | ||
25 | (2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes | 30 | (2) § 35 Absatz 3 des Ersten Buches gilt auch, soweit ein behördeninternes | ||
26 | Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht. | 31 | Weitergabeverbot nach Absatz 1 besteht. |
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