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Sie können sich § 64 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem sie erhoben worden sind.
(2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird.
(2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt.
(3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind unverzüglich zu anonymisieren.
Datenübermittlung und -nutzung | Datenübermittlung und -nutzung | ||||
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t | 1 | Datenübermittlung und -nutzung | t | 1 | Datenübermittlung und -nutzung |
Datenübermittlung und -nutzung | Datenübermittlung und -nutzung | ||||
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f | 1 | (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem | f | 1 | (1) Sozialdaten dürfen zu dem Zweck übermittelt oder genutzt werden, zu dem |
2 | sie erhoben worden sind. | 2 | sie erhoben worden sind. | ||
3 | (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten | 3 | (2) Eine Übermittlung für die Erfüllung von Aufgaben nach § 69 des Zehnten | ||
4 | Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg | 4 | Buches ist abweichend von Absatz 1 nur zulässig, soweit dadurch der Erfolg | ||
5 | einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. | 5 | einer zu gewährenden Leistung nicht in Frage gestellt wird. | ||
6 | (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen | 6 | (2a) Vor einer Übermittlung an eine Fachkraft, die nicht dem Verantwortlichen | ||
7 | angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, | 7 | angehört, sind die Sozialdaten zu anonymisieren oder zu pseudonymisieren, | ||
8 | soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. | 8 | soweit die Aufgabenerfüllung dies zulässt. | ||
n | n | 9 | (2b) Abweichend von Absatz 1 dürfen Sozialdaten übermittelt und genutzt | ||
10 | werden, soweit dies für die Durchführung bestimmter wissenschaftlicher | ||||
11 | Vorhaben zur Erforschung möglicher politisch motivierter Adoptionsvermittlung | ||||
12 | in der DDR erforderlich ist, ohne dass es einer Anonymisierung oder | ||||
13 | Pseudonymisierung bedarf. Die personenbezogenen Daten sind zu | ||||
14 | anonymisieren, sobald dies nach dem Forschungszweck möglich ist. Vom | ||||
15 | Adoptionsverfahren betroffene Personen dürfen nicht kontaktiert werden. | ||||
9 | (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der | 16 | (3) Sozialdaten dürfen beim Träger der öffentlichen Jugendhilfe zum Zwecke der | ||
10 | Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind | 17 | Planung im Sinne des § 80 gespeichert oder genutzt werden; sie sind | ||
11 | unverzüglich zu anonymisieren. | 18 | unverzüglich zu anonymisieren. | ||
t | t | 19 | (4) Erhält ein Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe des § 4 Absatz | ||
20 | 3 des Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz Informationen | ||||
21 | und Daten, soll er gegenüber der meldenden Person ausschließlich mitteilen, ob | ||||
22 | sich die von ihr mitgeteilten gewichtigen Anhaltspunkte für die Gefährdung des | ||||
23 | Wohls des Kindes oder Jugendlichen bestätigt haben und ob das Jugendamt zur | ||||
24 | Abwendung der Gefährdung tätig geworden ist und noch tätig ist. |
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