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Sie können sich § 62 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist.
(2) 1Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. 2Sie ist über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind.
(3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben werden, wenn
(4) 1Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. 2Satz 1 gilt bei der Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend.
Datenerhebung | Datenerhebung | ||||
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f | 1 | (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung | f | 1 | (1) Sozialdaten dürfen nur erhoben werden, soweit ihre Kenntnis zur Erfüllung |
2 | der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. | 2 | der jeweiligen Aufgabe erforderlich ist. | ||
3 | (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist | 3 | (2) Sozialdaten sind bei der betroffenen Person zu erheben. Sie ist | ||
4 | über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der | 4 | über die Rechtsgrundlage der Erhebung sowie die Zweckbestimmungen der | ||
5 | Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. | 5 | Verarbeitung aufzuklären, soweit diese nicht offenkundig sind. | ||
6 | (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben | 6 | (3) Ohne Mitwirkung der betroffenen Person dürfen Sozialdaten nur erhoben | ||
7 | werden, wenn | 7 | werden, wenn | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder | 9 | eine gesetzliche Bestimmung dies vorschreibt oder erlaubt oder | ||
10 | 2. | 10 | 2. | ||
11 | ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die | 11 | ihre Erhebung bei der betroffenen Person nicht möglich ist oder die | ||
12 | jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die | 12 | jeweilige Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung bei anderen erfordert, die | ||
13 | Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für | 13 | Kenntnis der Daten aber erforderlich ist für | ||
14 | a) | 14 | a) | ||
15 | die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung | 15 | die Feststellung der Voraussetzungen oder für die Erfüllung einer Leistung | ||
16 | nach diesem Buch oder | 16 | nach diesem Buch oder | ||
17 | b) | 17 | b) | ||
18 | die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach | 18 | die Feststellung der Voraussetzungen für die Erstattung einer Leistung nach | ||
19 | § 50 des Zehnten Buches oder | 19 | § 50 des Zehnten Buches oder | ||
20 | c) | 20 | c) | ||
21 | die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder | 21 | die Wahrnehmung einer Aufgabe nach den §§ 42 bis 48a und nach § 52 oder | ||
22 | d) | 22 | d) | ||
t | 23 | die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder | t | 23 | die Erfüllung des Schutzauftrags bei Kindeswohlgefährdung nach § 8a oder die |
24 | Gefährdungsabwendung nach § 4 des Gesetzes zur Kooperation und Information im | ||||
25 | Kinderschutz oder | ||||
24 | 3. | 26 | 3. | ||
25 | die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand | 27 | die Erhebung bei der betroffenen Person einen unverhältnismäßigen Aufwand | ||
26 | erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige | 28 | erfordern würde und keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass schutzwürdige | ||
27 | Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder | 29 | Interessen der betroffenen Person beeinträchtigt werden oder | ||
28 | 4. | 30 | 4. | ||
29 | die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft | 31 | die Erhebung bei der betroffenen Person den Zugang zur Hilfe ernsthaft | ||
30 | gefährden würde. | 32 | gefährden würde. | ||
31 | (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder | 33 | (4) Ist die betroffene Person nicht zugleich Leistungsberechtigter oder | ||
32 | sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim | 34 | sonst an der Leistung beteiligt, so dürfen die Daten auch beim | ||
33 | Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung | 35 | Leistungsberechtigten oder einer anderen Person, die sonst an der Leistung | ||
34 | beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung | 36 | beteiligt ist, erhoben werden, wenn die Kenntnis der Daten für die Gewährung | ||
35 | einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der | 37 | einer Leistung nach diesem Buch notwendig ist. Satz 1 gilt bei der | ||
36 | Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend. | 38 | Erfüllung anderer Aufgaben im Sinne des § 2 Absatz 3 entsprechend. |
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