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Sie können sich § 47 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde unverzüglich
Meldepflichten | Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen | ||||
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t | 1 | Meldepflichten | t | 1 | Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen |
Meldepflichten | Melde- und Dokumentationspflichten, Aufbewahrung von Unterlagen | ||||
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n | 1 | Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen Behörde | n | 1 | (1) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat der zuständigen |
2 | unverzüglich | 2 | Behörde unverzüglich | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
4 | die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art | 4 | die Betriebsaufnahme unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art | ||
5 | und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen | 5 | und Standort der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen | ||
6 | und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, | 6 | und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte, | ||
7 | 2. | 7 | 2. | ||
8 | Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und | 8 | Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und | ||
9 | Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie | 9 | Jugendlichen zu beeinträchtigen, sowie | ||
10 | 3. | 10 | 3. | ||
11 | die bevorstehende Schließung der Einrichtung | 11 | die bevorstehende Schließung der Einrichtung | ||
12 | anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der | 12 | anzuzeigen. Änderungen der in Nummer 1 bezeichneten Angaben sowie der | ||
13 | Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten | 13 | Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich, die Zahl der belegten | ||
14 | Plätze ist jährlich einmal zu melden. | 14 | Plätze ist jährlich einmal zu melden. | ||
t | t | 15 | (2) Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat den Grundsätzen | ||
16 | einer ordnungsgemäßen Buch- und Aktenführung entsprechend Aufzeichnungen über | ||||
17 | den Betrieb der Einrichtung und deren Ergebnisse anzufertigen sowie eine | ||||
18 | mindestens fünfjährige Aufbewahrung der einrichtungsbezogenen Aufzeichnungen | ||||
19 | sicherzustellen. Auf Verlangen der Betriebserlaubnisbehörde hat der Träger | ||||
20 | der Einrichtung den Nachweis der ordnungsgemäßen Buchführung zu erbringen; | ||||
21 | dies kann insbesondere durch die Bestätigung eines unabhängigen Steuer-, | ||||
22 | Wirtschafts- oder Buchprüfers erfolgen. Die Dokumentations- und | ||||
23 | Aufbewahrungspflicht umfasst auch die Unterlagen zu räumlichen, | ||||
24 | wirtschaftlichen und personellen Voraussetzungen nach § 45 Absatz 2 Satz 2 | ||||
25 | Nummer 2 sowie zur Belegung der Einrichtung. | ||||
26 | (3) Der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich | ||||
27 | erlaubnispflichtige Einrichtungen liegen oder der die erlaubnispflichtige | ||||
28 | Einrichtung mit Kindern und Jugendlichen belegt, und die zuständige Behörde | ||||
29 | haben sich gegenseitig unverzüglich über Ereignisse oder Entwicklungen zu | ||||
30 | informieren, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu | ||||
31 | beeinträchtigen. |
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