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Sie können sich § 46 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter bestehen. 2Der Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. 3Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der Überprüfung beteiligen.
(2) 1Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung beauftragten Personen sind berechtigt, die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prüfungen und Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. 2Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. 3Der Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden.
Örtliche Prüfung | Prüfung vor Ort und nach Aktenlage | ||||
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t | 1 | Örtliche Prüfung | t | 1 | Prüfung vor Ort und nach Aktenlage |
Örtliche Prüfung | Prüfung vor Ort und nach Aktenlage | ||||
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t | 1 | (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls an | t | 1 | (1) Die zuständige Behörde soll nach den Erfordernissen des Einzelfalls |
2 | Ort und Stelle überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der | 2 | überprüfen, ob die Voraussetzungen für die Erteilung der Erlaubnis weiter | ||
3 | Erlaubnis weiter bestehen. Der Träger der Einrichtung soll bei der | 3 | bestehen. Häufigkeit, Art und Umfang der Prüfung müssen nach fachlicher | ||
4 | örtlichen Prüfung mitwirken. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen | 4 | Einschätzung im Einzelfall zur Gewährleistung des Schutzes des Wohls der | ||
5 | Kinder und Jugendlichen in der Einrichtung geeignet, erforderlich und | ||||
6 | angemessen sein. Sie soll das Jugendamt und einen zentralen Träger der | ||||
5 | Träger der freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung | 7 | freien Jugendhilfe, wenn diesem der Träger der Einrichtung angehört, an der | ||
6 | angehört, an der Überprüfung beteiligen. | 8 | Überprüfung beteiligen. Der Träger der Einrichtung hat der zuständigen | ||
9 | Behörde insbesondere alle für die Prüfung erforderlichen Unterlagen | ||||
10 | vorzulegen. | ||||
11 | (2) Örtliche Prüfungen können jederzeit unangemeldet erfolgen. Der | ||||
12 | Träger der Einrichtung soll bei der örtlichen Prüfung mitwirken. | ||||
7 | (2) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung | 13 | (3) Die von der zuständigen Behörde mit der Überprüfung der Einrichtung | ||
8 | beauftragten Personen sind berechtigt, die für die Einrichtung benutzten | 14 | beauftragten Personen sind berechtigt, während der Tageszeit | ||
9 | Grundstücke und Räume, soweit diese nicht einem Hausrecht der Bewohner | 15 | 1. | ||
10 | unterliegen, während der Tageszeit zu betreten, dort Prüfungen und | 16 | die für die Einrichtung benutzten Grundstücke und Räume, soweit diese nicht | ||
11 | Besichtigungen vorzunehmen, sich mit den Kindern und Jugendlichen in | 17 | einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, zu betreten und dort Prüfungen und | ||
12 | Verbindung zu setzen und die Beschäftigten zu befragen. Zur Abwehr von | 18 | Besichtigungen vorzunehmen sowie | ||
19 | 2. | ||||
20 | mit den Beschäftigten und mit den Kindern und Jugendlichen jeweils Gespräche | ||||
21 | zu führen, wenn die zuständige Behörde | ||||
22 | a) | ||||
23 | das Einverständnis der Personensorgeberechtigten zu den Gesprächen eingeholt | ||||
24 | hat und diesen eine Beteiligung an den Gesprächen ermöglicht sowie | ||||
25 | b) | ||||
26 | den Kindern und Jugendlichen die Hinzuziehung einer von ihnen benannten | ||||
27 | Vertrauensperson zu Gesprächen ermöglicht und sie auf dieses Recht hingewiesen | ||||
28 | hat; der Anspruch des Kindes oder Jugendlichen nach § 8 Absatz 3 bleibt | ||||
29 | unberührt. | ||||
30 | Die genannten Pflichten bestehen jedoch nicht, wenn durch deren Umsetzung die | ||||
31 | Sicherung der Rechte und der wirksame Schutz der Kinder und Jugendlichen in | ||||
32 | der Einrichtung in Frage gestellt würden. | ||||
13 | Gefahren für das Wohl der Kinder und der Jugendlichen können die Grundstücke | 33 | Zur Abwehr von Gefahren für das Wohl der Kinder und Jugendlichen können die | ||
14 | und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, wenn sie | 34 | Grundstücke und Räume auch außerhalb der in Satz 1 genannten Zeit und auch, | ||
15 | zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten werden. Der | 35 | wenn diese zugleich einem Hausrecht der Bewohner unterliegen, betreten und | ||
16 | Träger der Einrichtung hat die Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. | 36 | Gespräche mit den Beschäftigten sowie den Kindern und Jugendlichen nach | ||
37 | Maßgabe von Satz 1 geführt werden. Der Träger der Einrichtung hat die | ||||
38 | Maßnahmen nach den Sätzen 1 und 2 zu dulden. |
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