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Sie können sich § 41 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen Situation des jungen Menschen notwendig ist. 2Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden.
(2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge Volljährige tritt.
(3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden.
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung | Hilfe für junge Volljährige | ||||
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t | 1 | Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung | t | 1 | Hilfe für junge Volljährige |
Hilfe für junge Volljährige, Nachbetreuung | Hilfe für junge Volljährige | ||||
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n | 1 | (1) Einem jungen Volljährigen soll Hilfe für die | n | 1 | (1) Junge Volljährige erhalten geeignete und notwendige Hilfe nach diesem |
2 | Persönlichkeitsentwicklung und zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung | 2 | Abschnitt, wenn und solange ihre Persönlichkeitsentwicklung eine | ||
3 | gewährt werden, wenn und solange die Hilfe auf Grund der individuellen | 3 | selbstbestimmte, eigenverantwortliche und selbständige Lebensführung nicht | ||
4 | Situation des jungen Menschen notwendig ist. Die Hilfe wird in der Regel | 4 | gewährleistet. Die Hilfe wird in der Regel nur bis zur Vollendung des 21. | ||
5 | nur bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres gewährt; in begründeten | 5 | Lebensjahres gewährt; in begründeten Einzelfällen soll sie für einen | ||
6 | Einzelfällen soll sie für einen begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt | 6 | begrenzten Zeitraum darüber hinaus fortgesetzt werden. Eine Beendigung der | ||
7 | werden. | 7 | Hilfe schließt die erneute Gewährung oder Fortsetzung einer Hilfe nach Maßgabe | ||
8 | der Sätze 1 und 2 nicht aus. | ||||
8 | (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 | 9 | (2) Für die Ausgestaltung der Hilfe gelten § 27 Absatz 3 und 4 sowie die §§ 28 | ||
9 | bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle | 10 | bis 30, 33 bis 36, 39 und 40 entsprechend mit der Maßgabe, dass an die Stelle | ||
10 | des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge | 11 | des Personensorgeberechtigten oder des Kindes oder des Jugendlichen der junge | ||
11 | Volljährige tritt. | 12 | Volljährige tritt. | ||
t | 12 | (3) Der junge Volljährige soll auch nach Beendigung der Hilfe bei der | t | 13 | (3) Soll eine Hilfe nach dieser Vorschrift nicht fortgesetzt oder beendet |
13 | Verselbständigung im notwendigen Umfang beraten und unterstützt werden. | 14 | werden, prüft der Träger der öffentlichen Jugendhilfe ab einem Jahr vor dem | ||
15 | hierfür im Hilfeplan vorgesehenen Zeitpunkt, ob im Hinblick auf den Bedarf des | ||||
16 | jungen Menschen ein Zuständigkeitsübergang auf andere Sozialleistungsträger in | ||||
17 | Betracht kommt; § 36b gilt entsprechend. |
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