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Sie können sich § 37 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. 2Durch Beratung und Unterstützung sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. 3Während dieser Zeit soll durch begleitende Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. 4Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden.
(2) 1Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. 2Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. 3Der zuständige Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. 4§ 23 Absatz 4 Satz 3 gilt entsprechend.
1(2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. 2Bei Hilfen nach den §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. 3Eine Abweichung von den dort getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig.
(3) 1Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. 2Die Pflegeperson hat das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen betreffen.
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie | Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie | t | 1 | Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der |
2 | eigenen Familie |
Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie | Beratung und Unterstützung der Eltern, Zusammenarbeit bei Hilfen außerhalb der eigenen Familie | ||||
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t | 1 | (1) Bei Hilfen nach §§ 32 bis 34 und § 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 soll | t | 1 | (1) Werden Hilfen nach den §§ 32 bis 34 und 35a Absatz 2 Nummer 3 und 4 |
2 | darauf hingewirkt werden, dass die Pflegeperson oder die in der Einrichtung | 2 | gewährt, haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung sowie | ||
3 | Förderung der Beziehung zu ihrem Kind. Durch Beratung und Unterstützung | ||||
4 | sollen die Entwicklungs-, Teilhabe- oder Erziehungsbedingungen in der | ||||
5 | Herkunftsfamilie innerhalb eines im Hinblick auf die Entwicklung des Kindes | ||||
6 | oder Jugendlichen vertretbaren Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie | ||||
7 | das Kind oder den Jugendlichen wieder selbst erziehen kann. Ist eine | ||||
8 | nachhaltige Verbesserung der Entwicklungs-, Teilhabe- oder | ||||
9 | Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht | ||||
10 | erreichbar, so dienen die Beratung und Unterstützung der Eltern sowie die | ||||
11 | Förderung ihrer Beziehung zum Kind der Erarbeitung und Sicherung einer | ||||
12 | anderen, dem Wohl des Kindes oder Jugendlichen förderlichen und auf Dauer | ||||
13 | angelegten Lebensperspektive. | ||||
14 | (2) Bei den in Absatz 1 Satz 1 genannten Hilfen soll der Träger der | ||||
15 | öffentlichen Jugendhilfe die Zusammenarbeit der Pflegeperson oder der in der | ||||
3 | für die Erziehung verantwortlichen Personen und die Eltern zum Wohl des Kindes | 16 | Einrichtung für die Erziehung verantwortlichen Person und der Eltern zum Wohl | ||
4 | oder des Jugendlichen zusammenarbeiten. Durch Beratung und Unterstützung | 17 | des Kindes oder Jugendlichen durch geeignete Maßnahmen fördern. Der Träger | ||
5 | sollen die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie innerhalb eines im | 18 | der öffentlichen Jugendhilfe stellt dies durch eine abgestimmte Wahrnehmung | ||
6 | Hinblick auf die Entwicklung des Kindes oder Jugendlichen vertretbaren | 19 | der Aufgaben nach Absatz 1 und § 37a sicher. | ||
7 | Zeitraums so weit verbessert werden, dass sie das Kind oder den Jugendlichen | 20 | (3) Sofern der Inhaber der elterlichen Sorge durch eine Erklärung nach § | ||
8 | wieder selbst erziehen kann. Während dieser Zeit soll durch begleitende | 21 | 1688 Absatz 3 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Entscheidungsbefugnisse | ||
9 | Beratung und Unterstützung der Familien darauf hingewirkt werden, dass die | 22 | der Pflegeperson so weit einschränkt, dass die Einschränkung eine dem Wohl des | ||
10 | Beziehung des Kindes oder Jugendlichen zur Herkunftsfamilie gefördert wird. | 23 | Kindes oder des Jugendlichen förderliche Entwicklung nicht mehr ermöglicht, | ||
11 | Ist eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen in der | 24 | sollen die Beteiligten das Jugendamt einschalten. Auch bei sonstigen | ||
12 | Herkunftsfamilie innerhalb dieses Zeitraums nicht erreichbar, so soll mit den | 25 | Meinungsverschiedenheiten zwischen ihnen sollen die Beteiligten das Jugendamt | ||
13 | beteiligten Personen eine andere, dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen | 26 | einschalten. | ||
14 | förderliche und auf Dauer angelegte Lebensperspektive erarbeitet werden. | ||||
15 | (2) Die Pflegeperson hat vor der Aufnahme des Kindes oder Jugendlichen und | ||||
16 | während der Dauer des Pflegeverhältnisses Anspruch auf Beratung und | ||||
17 | Unterstützung; dies gilt auch in den Fällen, in denen für das Kind oder den | ||||
18 | Jugendlichen weder Hilfe zur Erziehung noch Eingliederungshilfe gewährt wird | ||||
19 | oder die Pflegeperson nicht der Erlaubnis zur Vollzeitpflege nach § 44 bedarf. | ||||
20 | Lebt das Kind oder der Jugendliche bei einer Pflegeperson außerhalb des | ||||
21 | Bereichs des zuständigen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe, so sind | ||||
22 | ortsnahe Beratung und Unterstützung sicherzustellen. Der zuständige Träger | ||||
23 | der öffentlichen Jugendhilfe hat die aufgewendeten Kosten einschließlich der | ||||
24 | Verwaltungskosten auch in den Fällen zu erstatten, in denen die Beratung und | ||||
25 | Unterstützung im Wege der Amtshilfe geleistet wird. § 23 Absatz 4 Satz 3 | ||||
26 | gilt entsprechend. | ||||
27 | (2a) Die Art und Weise der Zusammenarbeit sowie die damit im Einzelfall | ||||
28 | verbundenen Ziele sind im Hilfeplan zu dokumentieren. Bei Hilfen nach den | ||||
29 | §§ 33, 35a Absatz 2 Nummer 3 und § 41 zählen dazu auch der vereinbarte Umfang | ||||
30 | der Beratung der Pflegeperson sowie die Höhe der laufenden Leistungen zum | ||||
31 | Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen. Eine Abweichung von den dort | ||||
32 | getroffenen Feststellungen ist nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs und | ||||
33 | entsprechender Änderung des Hilfeplans zulässig. | ||||
34 | (3) Das Jugendamt soll den Erfordernissen des Einzelfalls entsprechend an | ||||
35 | Ort und Stelle überprüfen, ob die Pflegeperson eine dem Wohl des Kindes oder | ||||
36 | des Jugendlichen förderliche Erziehung gewährleistet. Die Pflegeperson hat | ||||
37 | das Jugendamt über wichtige Ereignisse zu unterrichten, die das Wohl des | ||||
38 | Kindes oder des Jugendlichen betreffen. |
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