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Sie können sich § 36 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen hinzuweisen. 2Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt. 3Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der Pflegestelle zu beteiligen. 4Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. 5Wünschen die in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach Absatz 2 geboten ist.
(2) 1Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte getroffen werden. 2Als Grundlage für die Ausgestaltung der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin geeignet und notwendig ist. 3Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. 4Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden.
(3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden.
(4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 genannten Person eingeholt werden.
Mitwirkung, Hilfeplan | Mitwirkung, Hilfeplan | ||||
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f | 1 | (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind | f | 1 | (1) Der Personensorgeberechtigte und das Kind oder der Jugendliche sind |
2 | vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer | 2 | vor der Entscheidung über die Inanspruchnahme einer Hilfe und vor einer | ||
3 | notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die | 3 | notwendigen Änderung von Art und Umfang der Hilfe zu beraten und auf die | ||
4 | möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen | 4 | möglichen Folgen für die Entwicklung des Kindes oder des Jugendlichen | ||
n | 5 | hinzuweisen. Vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe | n | 5 | hinzuweisen. Es ist sicherzustellen, dass Beratung und Aufklärung nach |
6 | außerhalb der eigenen Familie ist zu prüfen, ob die Annahme als Kind in | 6 | Satz 1 in einer für den Personensorgeberechtigten und das Kind oder den | ||
7 | Betracht kommt. Ist Hilfe außerhalb der eigenen Familie erforderlich, so | 7 | Jugendlichen verständlichen, nachvollziehbaren und wahrnehmbaren Form | ||
8 | sind die in Satz 1 genannten Personen bei der Auswahl der Einrichtung oder der | 8 | erfolgen. | ||
9 | Pflegestelle zu beteiligen. Der Wahl und den Wünschen ist zu entsprechen, | ||||
10 | sofern sie nicht mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden sind. Wünschen die | ||||
11 | in Satz 1 genannten Personen die Erbringung einer in § 78a | ||||
12 | genannten Leistung in einer Einrichtung, mit deren Träger keine Vereinbarungen | ||||
13 | nach § 78b bestehen, so soll der Wahl nur entsprochen werden, wenn die | ||||
14 | Erbringung der Leistung in dieser Einrichtung nach Maßgabe des Hilfeplans nach | ||||
15 | Absatz 2 geboten ist. | ||||
16 | (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn | 9 | (2) Die Entscheidung über die im Einzelfall angezeigte Hilfeart soll, wenn | ||
17 | Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken | 10 | Hilfe voraussichtlich für längere Zeit zu leisten ist, im Zusammenwirken | ||
18 | mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung | 11 | mehrerer Fachkräfte getroffen werden. Als Grundlage für die Ausgestaltung | ||
19 | der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind | 12 | der Hilfe sollen sie zusammen mit dem Personensorgeberechtigten und dem Kind | ||
20 | oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den | 13 | oder dem Jugendlichen einen Hilfeplan aufstellen, der Feststellungen über den | ||
21 | Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen | 14 | Bedarf, die zu gewährende Art der Hilfe sowie die notwendigen Leistungen | ||
22 | enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin | 15 | enthält; sie sollen regelmäßig prüfen, ob die gewählte Hilfeart weiterhin | ||
n | 23 | geeignet und notwendig ist. Werden bei der Durchführung der Hilfe andere | n | 16 | geeignet und notwendig ist. Hat das Kind oder der Jugendliche ein oder |
24 | Personen, Dienste oder Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiter | 17 | mehrere Geschwister, so soll der Geschwisterbeziehung bei der Aufstellung und | ||
18 | Überprüfung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe Rechnung | ||||
19 | getragen werden. | ||||
20 | (3) Werden bei der Durchführung der Hilfe andere Personen, Dienste oder | ||||
21 | Einrichtungen tätig, so sind sie oder deren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter | ||||
25 | an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. | 22 | an der Aufstellung des Hilfeplans und seiner Überprüfung zu beteiligen. Soweit | ||
26 | Erscheinen Maßnahmen der beruflichen Eingliederung erforderlich, so sollen | 23 | dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe | ||
27 | auch die für die Eingliederung zuständigen Stellen beteiligt werden. | 24 | oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich | ||
25 | ist, sollen öffentliche Stellen, insbesondere andere Sozialleistungsträger, | ||||
26 | Rehabilitationsträger oder die Schule beteiligt werden. Gewährt der Träger | ||||
27 | der öffentlichen Jugendhilfe Leistungen zur Teilhabe, sind die Vorschriften | ||||
28 | zum Verfahren bei einer Mehrheit von Rehabilitationsträgern nach dem Neunten | ||||
29 | Buch zu beachten. | ||||
28 | (3) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und | 30 | (4) Erscheinen Hilfen nach § 35a erforderlich, so soll bei der Aufstellung und | ||
29 | Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die | 31 | Änderung des Hilfeplans sowie bei der Durchführung der Hilfe die Person, die | ||
30 | eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. | 32 | eine Stellungnahme nach § 35a Absatz 1a abgegeben hat, beteiligt werden. | ||
t | 31 | (4) Vor einer Entscheidung über die Gewährung einer Hilfe, die ganz oder | t | 33 | (5) Soweit dies zur Feststellung des Bedarfs, der zu gewährenden Art der Hilfe |
32 | teilweise im Ausland erbracht wird, soll zur Feststellung einer seelischen | 34 | oder der notwendigen Leistungen nach Inhalt, Umfang und Dauer erforderlich ist | ||
33 | Störung mit Krankheitswert die Stellungnahme einer in § 35a Absatz 1a Satz 1 | 35 | und dadurch der Hilfezweck nicht in Frage gestellt wird, sollen Eltern, die | ||
34 | genannten Person eingeholt werden. | 36 | nicht personensorgeberechtigt sind, an der Aufstellung des Hilfeplans und | ||
37 | seiner Überprüfung beteiligt werden; die Entscheidung, ob, wie und in welchem | ||||
38 | Umfang deren Beteiligung erfolgt, soll im Zusammenwirken mehrerer Fachkräfte | ||||
39 | unter Berücksichtigung der Willensäußerung und der Interessen des Kindes oder | ||||
40 | Jugendlichen sowie der Willensäußerung des Personensorgeberechtigten getroffen | ||||
41 | werden. |
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