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Sie können sich § 27 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig ist.
(2) 1Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 gewährt. 2Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des Jugendlichen einbezogen werden. 3Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall erforderlich ist.
(2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ 36 und 37 zu decken.
(3) 1Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer und damit verbundener therapeutischer Leistungen. 2Sie soll bei Bedarf Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 einschließen.
(4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung dieses Kindes.
Hilfe zur Erziehung | Hilfe zur Erziehung | ||||
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f | 1 | (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder | f | 1 | (1) Ein Personensorgeberechtigter hat bei der Erziehung eines Kindes oder |
2 | eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem | 2 | eines Jugendlichen Anspruch auf Hilfe (Hilfe zur Erziehung), wenn eine dem | ||
3 | Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht | 3 | Wohl des Kindes oder des Jugendlichen entsprechende Erziehung nicht | ||
4 | gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig | 4 | gewährleistet ist und die Hilfe für seine Entwicklung geeignet und notwendig | ||
5 | ist. | 5 | ist. | ||
6 | (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 | 6 | (2) Hilfe zur Erziehung wird insbesondere nach Maßgabe der §§ 28 bis 35 | ||
7 | gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen | 7 | gewährt. Art und Umfang der Hilfe richten sich nach dem erzieherischen | ||
8 | Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des | 8 | Bedarf im Einzelfall; dabei soll das engere soziale Umfeld des Kindes oder des | ||
n | 9 | Jugendlichen einbezogen werden. Die Hilfe ist in der Regel im Inland zu | n | 9 | Jugendlichen einbezogen werden. Unterschiedliche Hilfearten können |
10 | erbringen; sie darf nur dann im Ausland erbracht werden, wenn dies nach | 10 | miteinander kombiniert werden, sofern dies dem erzieherischen Bedarf des | ||
11 | Maßgabe der Hilfeplanung zur Erreichung des Hilfezieles im Einzelfall | 11 | Kindes oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. | ||
12 | erforderlich ist. | ||||
13 | (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des | 12 | (2a) Ist eine Erziehung des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des | ||
14 | Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung | 13 | Elternhauses erforderlich, so entfällt der Anspruch auf Hilfe zur Erziehung | ||
15 | nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese | 14 | nicht dadurch, dass eine andere unterhaltspflichtige Person bereit ist, diese | ||
16 | Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem | 15 | Aufgabe zu übernehmen; die Gewährung von Hilfe zur Erziehung setzt in diesem | ||
17 | Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in | 16 | Fall voraus, dass diese Person bereit und geeignet ist, den Hilfebedarf in | ||
18 | Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ | 17 | Zusammenarbeit mit dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe nach Maßgabe der §§ | ||
19 | 36 und 37 zu decken. | 18 | 36 und 37 zu decken. | ||
20 | (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer | 19 | (3) Hilfe zur Erziehung umfasst insbesondere die Gewährung pädagogischer | ||
n | 21 | und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Sie soll bei Bedarf | n | 20 | und damit verbundener therapeutischer Leistungen. Bei Bedarf soll sie |
22 | Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 | 21 | Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen im Sinne des § 13 Absatz 2 | ||
t | 23 | einschließen. | t | 22 | einschließen und kann mit anderen Leistungen nach diesem Buch kombiniert |
23 | werden. Die in der Schule oder Hochschule wegen des erzieherischen Bedarfs | ||||
24 | erforderliche Anleitung und Begleitung können als Gruppenangebote an Kinder | ||||
25 | oder Jugendliche gemeinsam erbracht werden, soweit dies dem Bedarf des Kindes | ||||
26 | oder Jugendlichen im Einzelfall entspricht. | ||||
24 | (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer | 27 | (4) Wird ein Kind oder eine Jugendliche während ihres Aufenthalts in einer | ||
25 | Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst | 28 | Einrichtung oder einer Pflegefamilie selbst Mutter eines Kindes, so umfasst | ||
26 | die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung | 29 | die Hilfe zur Erziehung auch die Unterstützung bei der Pflege und Erziehung | ||
27 | dieses Kindes. | 30 | dieses Kindes. |
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