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Sie können sich § 24 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn
(2) 1Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. 2Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.
(3) 1Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. 2Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung steht. 3Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in Kindertagespflege gefördert werden.
(4) 1Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten. 2Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 gelten entsprechend.
(5) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. 2Landesrecht kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der Leistung in Kenntnis setzen.
(6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt.
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege | Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege | ||||
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t | 1 | Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege | t | 1 | Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege |
Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege | Anspruch auf Förderung in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege | ||||
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f | 1 | (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer | f | 1 | (1) Ein Kind, das das erste Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist in einer |
2 | Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn | 2 | Einrichtung oder in Kindertagespflege zu fördern, wenn | ||
3 | 1. | 3 | 1. | ||
t | 4 | diese Leistung für seine Entwicklung zu einer eigenverantwortlichen und | t | 4 | diese Leistung für seine Entwicklung zu einer selbstbestimmten, |
5 | gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder | 5 | eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit geboten ist oder | ||
6 | 2. | 6 | 2. | ||
7 | die Erziehungsberechtigten | 7 | die Erziehungsberechtigten | ||
8 | a) | 8 | a) | ||
9 | einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder | 9 | einer Erwerbstätigkeit nachgehen, eine Erwerbstätigkeit aufnehmen oder | ||
10 | Arbeit suchend sind, | 10 | Arbeit suchend sind, | ||
11 | b) | 11 | b) | ||
12 | sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder | 12 | sich in einer beruflichen Bildungsmaßnahme, in der Schulausbildung oder | ||
13 | Hochschulausbildung befinden oder | 13 | Hochschulausbildung befinden oder | ||
14 | c) | 14 | c) | ||
15 | Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. | 15 | Leistungen zur Eingliederung in Arbeit im Sinne des Zweiten Buches erhalten. | ||
16 | Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese | 16 | Lebt das Kind nur mit einem Erziehungsberechtigten zusammen, so tritt diese | ||
17 | Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen | 17 | Person an die Stelle der Erziehungsberechtigten. Der Umfang der täglichen | ||
18 | Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. | 18 | Förderung richtet sich nach dem individuellen Bedarf. | ||
19 | (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur | 19 | (2) Ein Kind, das das erste Lebensjahr vollendet hat, hat bis zur | ||
20 | Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in | 20 | Vollendung des dritten Lebensjahres Anspruch auf frühkindliche Förderung in | ||
21 | einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt | 21 | einer Tageseinrichtung oder in Kindertagespflege. Absatz 1 Satz 3 gilt | ||
22 | entsprechend. | 22 | entsprechend. | ||
23 | (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum | 23 | (3) Ein Kind, das das dritte Lebensjahr vollendet hat, hat bis zum | ||
24 | Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger | 24 | Schuleintritt Anspruch auf Förderung in einer Tageseinrichtung. Die Träger | ||
25 | der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese | 25 | der öffentlichen Jugendhilfe haben darauf hinzuwirken, dass für diese | ||
26 | Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung | 26 | Altersgruppe ein bedarfsgerechtes Angebot an Ganztagsplätzen zur Verfügung | ||
27 | steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in | 27 | steht. Das Kind kann bei besonderem Bedarf oder ergänzend auch in | ||
28 | Kindertagespflege gefördert werden. | 28 | Kindertagespflege gefördert werden. | ||
29 | (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot | 29 | (4) Für Kinder im schulpflichtigen Alter ist ein bedarfsgerechtes Angebot | ||
30 | in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 | 30 | in Tageseinrichtungen vorzuhalten. Absatz 1 Satz 3 und Absatz 3 Satz 3 | ||
31 | gelten entsprechend. | 31 | gelten entsprechend. | ||
32 | (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen | 32 | (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die von ihnen | ||
33 | beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die | 33 | beauftragten Stellen sind verpflichtet, Eltern oder Elternteile, die | ||
34 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das | 34 | Leistungen nach den Absätzen 1 bis 4 in Anspruch nehmen wollen, über das | ||
35 | Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der | 35 | Platzangebot im örtlichen Einzugsbereich und die pädagogische Konzeption der | ||
36 | Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht | 36 | Einrichtungen zu informieren und sie bei der Auswahl zu beraten. Landesrecht | ||
37 | kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den | 37 | kann bestimmen, dass die erziehungsberechtigten Personen den | ||
38 | zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle | 38 | zuständigen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder die beauftragte Stelle | ||
39 | innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der | 39 | innerhalb einer bestimmten Frist vor der beabsichtigten Inanspruchnahme der | ||
40 | Leistung in Kenntnis setzen. | 40 | Leistung in Kenntnis setzen. | ||
41 | (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. | 41 | (6) Weitergehendes Landesrecht bleibt unberührt. |
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