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Sie können sich § 22a SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und weiterentwickeln. 2Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen.
(2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten
(3) 1Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. 2Werden Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen.
(4) 1Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. 2Zu diesem Zweck sollen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots zusammenarbeiten.
(5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen.
Förderung in Tageseinrichtungen | Förderung in Tageseinrichtungen | ||||
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t | 1 | Förderung in Tageseinrichtungen | t | 1 | Förderung in Tageseinrichtungen |
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f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der | f | 1 | (1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Qualität der |
2 | Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und | 2 | Förderung in ihren Einrichtungen durch geeignete Maßnahmen sicherstellen und | ||
3 | weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer | 3 | weiterentwickeln. Dazu gehören die Entwicklung und der Einsatz einer | ||
4 | pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des | 4 | pädagogischen Konzeption als Grundlage für die Erfüllung des | ||
5 | Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur | 5 | Förderungsauftrags sowie der Einsatz von Instrumenten und Verfahren zur | ||
6 | Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. | 6 | Evaluation der Arbeit in den Einrichtungen. | ||
7 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die | 7 | (2) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen sicherstellen, dass die | ||
8 | Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten | 8 | Fachkräfte in ihren Einrichtungen zusammenarbeiten | ||
9 | 1. | 9 | 1. | ||
n | 10 | mit den Erziehungsberechtigten und Tagespflegepersonen zum Wohl der Kinder | n | 10 | mit den Erziehungsberechtigten und Kindertagespflegepersonen zum Wohl der |
11 | und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, | 11 | Kinder und zur Sicherung der Kontinuität des Erziehungsprozesses, | ||
12 | 2. | 12 | 2. | ||
13 | mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im | 13 | mit anderen kinder- und familienbezogenen Institutionen und Initiativen im | ||
14 | Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, | 14 | Gemeinwesen, insbesondere solchen der Familienbildung und -beratung, | ||
15 | 3. | 15 | 3. | ||
16 | mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu | 16 | mit den Schulen, um den Kindern einen guten Übergang in die Schule zu | ||
17 | sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten | 17 | sichern und um die Arbeit mit Schulkindern in Horten und altersgemischten | ||
18 | Gruppen zu unterstützen. | 18 | Gruppen zu unterstützen. | ||
19 | Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen | 19 | Die Erziehungsberechtigten sind an den Entscheidungen in wesentlichen | ||
20 | Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. | 20 | Angelegenheiten der Erziehung, Bildung und Betreuung zu beteiligen. | ||
21 | (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den | 21 | (3) Das Angebot soll sich pädagogisch und organisatorisch an den | ||
22 | Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden | 22 | Bedürfnissen der Kinder und ihrer Familien orientieren. Werden | ||
23 | Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der | 23 | Einrichtungen in den Ferienzeiten geschlossen, so hat der Träger der | ||
24 | öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den | 24 | öffentlichen Jugendhilfe für die Kinder, die nicht von den | ||
25 | Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige | 25 | Erziehungsberechtigten betreut werden können, eine anderweitige | ||
26 | Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. | 26 | Betreuungsmöglichkeit sicherzustellen. | ||
t | 27 | (4) Kinder mit und ohne Behinderung sollen, sofern der Hilfebedarf dies | t | 27 | (4) Kinder mit Behinderungen und Kinder ohne Behinderungen sollen |
28 | zulässt, in Gruppen gemeinsam gefördert werden. Zu diesem Zweck sollen die | 28 | gemeinsam gefördert werden. Die besonderen Bedürfnisse von Kindern mit | ||
29 | Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit den Trägern der Sozialhilfe bei der | 29 | Behinderungen und von Kindern, die von Behinderung bedroht sind, sind zu | ||
30 | Planung, konzeptionellen Ausgestaltung und Finanzierung des Angebots | 30 | berücksichtigen. | ||
31 | zusammenarbeiten. | ||||
32 | (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des | 31 | (5) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen die Realisierung des | ||
33 | Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen | 32 | Förderungsauftrags nach Maßgabe der Absätze 1 bis 4 in den Einrichtungen | ||
34 | anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. | 33 | anderer Träger durch geeignete Maßnahmen sicherstellen. |
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