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Sie können sich § 22 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. 2Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. 3Das Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. 4Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen geeigneten Räumen geleistet wird.
(2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen
(3) 1Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige Entwicklung des Kindes. 2Er schließt die Vermittlung orientierender Werte und Regeln ein. 3Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine ethnische Herkunft berücksichtigen.
(4) 1Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. 2Das Nähere regelt das Landesrecht.
Grundsätze der Förderung | Grundsätze der Förderung | ||||
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t | 1 | Grundsätze der Förderung | t | 1 | Grundsätze der Förderung |
Grundsätze der Förderung | Grundsätze der Förderung | ||||
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f | 1 | (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen | f | 1 | (1) Tageseinrichtungen sind Einrichtungen, in denen sich Kinder für einen |
2 | Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. | 2 | Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. | ||
n | 3 | Kindertagespflege wird von einer geeigneten Tagespflegeperson in ihrem | n | 3 | Kindertagespflege wird von einer geeigneten Kindertagespflegeperson in ihrem |
4 | Haushalt oder im Haushalt des Personensorgeberechtigten geleistet. Das | 4 | Haushalt, im Haushalt des Erziehungsberechtigten oder in anderen geeigneten | ||
5 | Nähere über die Abgrenzung von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt | 5 | Räumen geleistet. Nutzen mehrere Kindertagespflegepersonen Räumlichkeiten | ||
6 | das Landesrecht. Es kann auch regeln, dass Kindertagespflege in anderen | 6 | gemeinsam, ist die vertragliche und pädagogische Zuordnung jedes einzelnen | ||
7 | geeigneten Räumen geleistet wird. | 7 | Kindes zu einer bestimmten Kindertagespflegeperson zu gewährleisten. Eine | ||
8 | gegenseitige kurzzeitige Vertretung der Kindertagespflegepersonen aus einem | ||||
9 | gewichtigen Grund steht dem nicht entgegen. Das Nähere über die Abgrenzung | ||||
10 | von Tageseinrichtungen und Kindertagespflege regelt das Landesrecht. | ||||
8 | (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen | 11 | (2) Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege sollen | ||
9 | 1. | 12 | 1. | ||
n | 10 | die Entwicklung des Kindes zu einer eigenverantwortlichen und | n | 13 | die Entwicklung des Kindes zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen |
11 | gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, | 14 | und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit fördern, | ||
12 | 2. | 15 | 2. | ||
13 | die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, | 16 | die Erziehung und Bildung in der Familie unterstützen und ergänzen, | ||
14 | 3. | 17 | 3. | ||
t | 15 | den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit und Kindererziehung besser | t | 18 | den Eltern dabei helfen, Erwerbstätigkeit, Kindererziehung und familiäre |
16 | miteinander vereinbaren zu können. | 19 | Pflege besser miteinander vereinbaren zu können. | ||
20 | Hierzu sollen sie die Erziehungsberechtigten einbeziehen und mit dem Träger | ||||
21 | der öffentlichen Jugendhilfe und anderen Personen, Diensten oder | ||||
22 | Einrichtungen, die bei der Leistungserbringung für das Kind tätig werden, | ||||
23 | zusammenarbeiten. Sofern Kinder mit und ohne Behinderung gemeinsam gefördert | ||||
24 | werden, arbeiten die Tageseinrichtungen für Kinder und Kindertagespflege und | ||||
25 | der Träger der öffentlichen Jugendhilfe mit anderen beteiligten | ||||
26 | Rehabilitationsträgern zusammen. | ||||
17 | (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des | 27 | (3) Der Förderungsauftrag umfasst Erziehung, Bildung und Betreuung des | ||
18 | Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige | 28 | Kindes und bezieht sich auf die soziale, emotionale, körperliche und geistige | ||
19 | Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte | 29 | Entwicklung des Kindes. Er schließt die Vermittlung orientierender Werte | ||
20 | und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, | 30 | und Regeln ein. Die Förderung soll sich am Alter und Entwicklungsstand, | ||
21 | den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den | 31 | den sprachlichen und sonstigen Fähigkeiten, der Lebenssituation sowie den | ||
22 | Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine | 32 | Interessen und Bedürfnissen des einzelnen Kindes orientieren und seine | ||
23 | ethnische Herkunft berücksichtigen. | 33 | ethnische Herkunft berücksichtigen. | ||
24 | (4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen | 34 | (4) Für die Erfüllung des Förderungsauftrags nach Absatz 3 sollen | ||
25 | geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern | 35 | geeignete Maßnahmen zur Gewährleistung der Qualität der Förderung von Kindern | ||
26 | in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. | 36 | in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege weiterentwickelt werden. | ||
27 | Das Nähere regelt das Landesrecht. | 37 | Das Nähere regelt das Landesrecht. |
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