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Sie können sich § 20 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn
(2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich ist.
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen | Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen | ||||
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t | 1 | Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen | t | 1 | Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen |
Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen | Betreuung und Versorgung des Kindes in Notsituationen | ||||
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n | 1 | (1) Fällt der Elternteil, der die überwiegende Betreuung des Kindes übernommen | n | 1 | (1) Eltern haben einen Anspruch auf Unterstützung bei der Betreuung und |
2 | hat, für die Wahrnehmung dieser Aufgabe aus gesundheitlichen oder anderen | ||||
3 | zwingenden Gründen aus, so soll der andere Elternteil bei der Betreuung und | ||||
4 | Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes unterstützt werden, wenn | 2 | Versorgung des im Haushalt lebenden Kindes, wenn | ||
5 | 1. | 3 | 1. | ||
n | 6 | er wegen berufsbedingter Abwesenheit nicht in der Lage ist, die Aufgabe | n | 4 | ein Elternteil, der für die Betreuung des Kindes überwiegend verantwortlich |
7 | wahrzunehmen, | 5 | ist, aus gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen ausfällt, | ||
8 | 2. | 6 | 2. | ||
n | 9 | die Hilfe erforderlich ist, um das Wohl des Kindes zu gewährleisten, | n | 7 | das Wohl des Kindes nicht anderweitig, insbesondere durch Übernahme der |
8 | Betreuung durch den anderen Elternteil, gewährleistet werden kann, | ||||
10 | 3. | 9 | 3. | ||
n | n | 10 | der familiäre Lebensraum für das Kind erhalten bleiben soll und | ||
11 | 4. | ||||
11 | Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in | 12 | Angebote der Förderung des Kindes in Tageseinrichtungen oder in | ||
12 | Kindertagespflege nicht ausreichen. | 13 | Kindertagespflege nicht ausreichen. | ||
t | 13 | (2) Fällt ein allein erziehender Elternteil oder fallen beide Elternteile aus | t | 14 | (2) Unter der Voraussetzung, dass eine Vereinbarung nach Absatz 3 Satz 2 |
14 | gesundheitlichen oder anderen zwingenden Gründen aus, so soll unter der | 15 | abgeschlossen wurde, können bei der Betreuung und Versorgung des Kindes auch | ||
15 | Voraussetzung des Absatzes 1 Nummer 3 das Kind im elterlichen Haushalt | 16 | ehrenamtlich tätige Patinnen und Paten zum Einsatz kommen. Die Art und | ||
16 | versorgt und betreut werden, wenn und solange es für sein Wohl erforderlich | 17 | Weise der Unterstützung und der zeitliche Umfang der Betreuung und Versorgung | ||
17 | ist. | 18 | des Kindes sollen sich nach dem Bedarf im Einzelfall richten. | ||
19 | (3) § 36a Absatz 2 gilt mit der Maßgabe entsprechend, dass die | ||||
20 | niedrigschwellige unmittelbare Inanspruchnahme insbesondere zugelassen werden | ||||
21 | soll, wenn die Hilfe von einer Erziehungsberatungsstelle oder anderen | ||||
22 | Beratungsdiensten und -einrichtungen nach § 28 zusätzlich angeboten oder | ||||
23 | vermittelt wird. In den Vereinbarungen entsprechend § 36a Absatz 2 Satz 2 | ||||
24 | sollen insbesondere auch die kontinuierliche und flexible Verfügbarkeit der | ||||
25 | Hilfe sowie die professionelle Anleitung und Begleitung beim Einsatz von | ||||
26 | ehrenamtlichen Patinnen und Paten sichergestellt werden. |
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