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Sie können sich § 13 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration fördern.
(2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen.
(3) 1Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. 2In diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden.
(4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden.
Jugendsozialarbeit | Jugendsozialarbeit | ||||
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f | 1 | (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur | f | 1 | (1) Jungen Menschen, die zum Ausgleich sozialer Benachteiligungen oder zur |
2 | Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf | 2 | Überwindung individueller Beeinträchtigungen in erhöhtem Maße auf | ||
3 | Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe | 3 | Unterstützung angewiesen sind, sollen im Rahmen der Jugendhilfe | ||
4 | sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche | 4 | sozialpädagogische Hilfen angeboten werden, die ihre schulische und berufliche | ||
5 | Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration | 5 | Ausbildung, Eingliederung in die Arbeitswelt und ihre soziale Integration | ||
6 | fördern. | 6 | fördern. | ||
7 | (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und | 7 | (2) Soweit die Ausbildung dieser jungen Menschen nicht durch Maßnahmen und | ||
8 | Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können | 8 | Programme anderer Träger und Organisationen sichergestellt wird, können | ||
9 | geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und | 9 | geeignete sozialpädagogisch begleitete Ausbildungs- und | ||
10 | Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem | 10 | Beschäftigungsmaßnahmen angeboten werden, die den Fähigkeiten und dem | ||
11 | Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. | 11 | Entwicklungsstand dieser jungen Menschen Rechnung tragen. | ||
12 | (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder | 12 | (3) Jungen Menschen kann während der Teilnahme an schulischen oder | ||
13 | beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung | 13 | beruflichen Bildungsmaßnahmen oder bei der beruflichen Eingliederung | ||
14 | Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In | 14 | Unterkunft in sozialpädagogisch begleiteten Wohnformen angeboten werden. In | ||
15 | diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen | 15 | diesen Fällen sollen auch der notwendige Unterhalt des jungen Menschen | ||
16 | sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. | 16 | sichergestellt und Krankenhilfe nach Maßgabe des § 40 geleistet werden. | ||
17 | (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der | 17 | (4) Die Angebote sollen mit den Maßnahmen der Schulverwaltung, der | ||
t | 18 | Bundesagentur für Arbeit, der Träger betrieblicher und außerbetrieblicher | t | 18 | Bundesagentur für Arbeit, der Jobcenter, der Träger betrieblicher und |
19 | Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten abgestimmt werden. | 19 | außerbetrieblicher Ausbildung sowie der Träger von Beschäftigungsangeboten | ||
20 | abgestimmt werden. |
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