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Sie können sich § 7 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Im Sinne dieses Buches ist
(2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist.
(3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage.
(4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
Begriffsbestimmungen | Begriffsbestimmungen | ||||
---|---|---|---|---|---|
f | 1 | (1) Im Sinne dieses Buches ist | f | 1 | (1) Im Sinne dieses Buches ist |
2 | 1. | 2 | 1. | ||
3 | Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 | 3 | Kind, wer noch nicht 14 Jahre alt ist, soweit nicht die Absätze 2 bis 4 | ||
4 | etwas anderes bestimmen, | 4 | etwas anderes bestimmen, | ||
5 | 2. | 5 | 2. | ||
6 | Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, | 6 | Jugendlicher, wer 14, aber noch nicht 18 Jahre alt ist, | ||
7 | 3. | 7 | 3. | ||
8 | junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, | 8 | junger Volljähriger, wer 18, aber noch nicht 27 Jahre alt ist, | ||
9 | 4. | 9 | 4. | ||
10 | junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, | 10 | junger Mensch, wer noch nicht 27 Jahre alt ist, | ||
11 | 5. | 11 | 5. | ||
12 | Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen | 12 | Personensorgeberechtigter, wem allein oder gemeinsam mit einer anderen | ||
13 | Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge | 13 | Person nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs die Personensorge | ||
14 | zusteht, | 14 | zusteht, | ||
15 | 6. | 15 | 6. | ||
16 | Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige | 16 | Erziehungsberechtigter, der Personensorgeberechtigte und jede sonstige | ||
17 | Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem | 17 | Person über 18 Jahre, soweit sie auf Grund einer Vereinbarung mit dem | ||
18 | Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne | 18 | Personensorgeberechtigten nicht nur vorübergehend und nicht nur für einzelne | ||
19 | Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. | 19 | Verrichtungen Aufgaben der Personensorge wahrnimmt. | ||
n | n | 20 | (2) Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und junge Menschen mit | ||
21 | Behinderungen im Sinne dieses Buches sind Menschen, die körperliche, | ||||
22 | seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, die sie in | ||||
23 | Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der | ||||
24 | gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft mit hoher Wahrscheinlichkeit | ||||
25 | länger als sechs Monate hindern können. Eine Beeinträchtigung nach Satz 1 | ||||
26 | liegt vor, wenn der Körper- und Gesundheitszustand von dem für das Lebensalter | ||||
27 | typischen Zustand abweicht. Kinder, Jugendliche, junge Volljährige und | ||||
28 | junge Menschen sind von Behinderung bedroht, wenn eine Beeinträchtigung nach | ||||
29 | Satz 1 zu erwarten ist. | ||||
20 | (2) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. | 30 | (3) Kind im Sinne des § 1 Absatz 2 ist, wer noch nicht 18 Jahre alt ist. | ||
21 | (3) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis | 31 | (4) Werktage im Sinne der §§ 42a bis 42c sind die Wochentage Montag bis | ||
22 | Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. | 32 | Freitag; ausgenommen sind gesetzliche Feiertage. | ||
t | 23 | (4) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind | t | 33 | (5) Die Bestimmungen dieses Buches, die sich auf die Annahme als Kind |
24 | beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet | 34 | beziehen, gelten nur für Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet | ||
25 | haben. | 35 | haben. |
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