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Sie können sich § 4 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) 1Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. 2Sie hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer Organisationsstruktur zu achten.
(2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen Maßnahmen absehen.
(3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken.
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe | Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe | ||||
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t | 1 | Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe | t | 1 | Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe |
Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe | Zusammenarbeit der öffentlichen Jugendhilfe mit der freien Jugendhilfe | ||||
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f | 1 | (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl | f | 1 | (1) Die öffentliche Jugendhilfe soll mit der freien Jugendhilfe zum Wohl |
2 | junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie | 2 | junger Menschen und ihrer Familien partnerschaftlich zusammenarbeiten. Sie | ||
3 | hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und | 3 | hat dabei die Selbständigkeit der freien Jugendhilfe in Zielsetzung und | ||
4 | Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer | 4 | Durchführung ihrer Aufgaben sowie in der Gestaltung ihrer | ||
5 | Organisationsstruktur zu achten. | 5 | Organisationsstruktur zu achten. | ||
6 | (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von | 6 | (2) Soweit geeignete Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen von | ||
7 | anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig | 7 | anerkannten Trägern der freien Jugendhilfe betrieben werden oder rechtzeitig | ||
8 | geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen | 8 | geschaffen werden können, soll die öffentliche Jugendhilfe von eigenen | ||
9 | Maßnahmen absehen. | 9 | Maßnahmen absehen. | ||
10 | (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses | 10 | (3) Die öffentliche Jugendhilfe soll die freie Jugendhilfe nach Maßgabe dieses | ||
t | 11 | Buches fördern und dabei die verschiedenen Formen der Selbsthilfe stärken. | t | 11 | Buches fördern und dabei die Beteiligung von Kindern, Jugendlichen und Eltern |
12 | stärken. |
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