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Sie können sich § 1 SGB VIII auch vollständig in seiner damaligen Fassung ansehen.
(1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.
(2) 1Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. 2Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.
(3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe | Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe | ||||
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t | 1 | Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe | t | 1 | Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe |
Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe | Recht auf Erziehung, Elternverantwortung, Jugendhilfe | ||||
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f | 1 | (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf | f | 1 | (1) Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf |
n | 2 | Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen | n | 2 | Erziehung zu einer selbstbestimmten, eigenverantwortlichen und |
3 | Persönlichkeit. | 3 | gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit. | ||
4 | (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern | 4 | (2) Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern | ||
5 | und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht | 5 | und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht | ||
6 | die staatliche Gemeinschaft. | 6 | die staatliche Gemeinschaft. | ||
7 | (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere | 7 | (3) Jugendhilfe soll zur Verwirklichung des Rechts nach Absatz 1 insbesondere | ||
8 | 1. | 8 | 1. | ||
9 | junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und | 9 | junge Menschen in ihrer individuellen und sozialen Entwicklung fördern und | ||
10 | dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, | 10 | dazu beitragen, Benachteiligungen zu vermeiden oder abzubauen, | ||
11 | 2. | 11 | 2. | ||
n | n | 12 | jungen Menschen ermöglichen oder erleichtern, entsprechend ihrem Alter und | ||
13 | ihrer individuellen Fähigkeiten in allen sie betreffenden Lebensbereichen | ||||
14 | selbstbestimmt zu interagieren und damit gleichberechtigt am Leben in der | ||||
15 | Gesellschaft teilhaben zu können, | ||||
16 | 3. | ||||
12 | Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und | 17 | Eltern und andere Erziehungsberechtigte bei der Erziehung beraten und | ||
13 | unterstützen, | 18 | unterstützen, | ||
n | 14 | 3. | n | 19 | 4. |
15 | Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, | 20 | Kinder und Jugendliche vor Gefahren für ihr Wohl schützen, | ||
t | 16 | 4. | t | 21 | 5. |
17 | dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre | 22 | dazu beitragen, positive Lebensbedingungen für junge Menschen und ihre | ||
18 | Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu | 23 | Familien sowie eine kinder- und familienfreundliche Umwelt zu erhalten oder zu | ||
19 | schaffen. | 24 | schaffen. |
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